Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit)
Was genau versteht man unter Leiharbeit?
Bei einer Leiharbeit leiht der Arbeitgeber, der „Verleiher“, einem Dritten, dem „Entleiher“, den Arbeitnehmer zur Arbeit in seinem Betrieb aus. Es besteht dabei ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, wobei die Arbeit des Arbeitnehmers beim Entleiher geleistet wird. In der Regel erhält der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmerüberlassung vom Entleiher eine Vergütung, es handelt sich somit häufig um eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, die in einem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher geregelt ist.
Welche Rechte und Pflichten entstehen im Rahmen einer Leiharbeit?
Die Rechte und Pflichten sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) normiert. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Erlaubnispflicht des Arbeitgebers und den Schutz des Arbeitnehmers gelegt. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Einverständnis nicht an einen anderen Arbeitgeber verleihen, § 613 Satz 2 BGB, da die Arbeitsleistung im Zweifel nicht übertragbar ist. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitsvertrag von vornherein eine Regelung im Sinne einer Ausleihbefugnis enthält. Im Falle einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung muss der Arbeitgeber darüber hinaus auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG noch eine gesetzliche Erlaubnispflicht der Arbeitsagentur beachten. Daneben ist eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung generell im Baugewerbe nach § 1b Satz 1 AÜG untersagt.
Im Gesetz sind gem. § 1 Abs. 3 AÜG zudem auch drei Ausnahmen zur behördlichen Genehmigungspflicht normiert:
- Leiharbeit zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht.
- Leiharbeit zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet.
- Leiharbeit ins Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
Fehlt diese behördliche Erlaubnis sind die Verträge nach § 9 Nr. 1 AÜG zwischen Verleiher und Entleiher, sowie zwischen Verleiher und Arbeitnehmer unwirksam. Aufgrund gesetzlicher Anordnung entsteht allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers dabei ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher. Daneben erhält der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch nach § 10 Abs. 2 AÜG und einen Anspruch auf Zahlung der Lohnnebenkosten nach § 10 Abs. 3 AÜG gegenüber dem Verleiher.
Die behördliche Genehmigung gilt grundsätzlich ein Jahr und eine Verlängerung der Genehmigung muss drei Monate vor Fristende beantragt werden. Die Genehmigung verlängert sich automatisch, soweit der Antrag auf Verlängerung von der Behörde nicht abgelehnt wird. Sollte der Antrag abgelehnt werden, gilt nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG eine maximal zwölfmonatige „Fortbestehensfiktion“ zur Abwicklung eines neuen Vertrages.
Grundsätzlich werden Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer nach § 9 Nr. 2 AÜG gleich vergütet.
Es bestehen zwei Ausnahmen:
- durch einen Tarifvertrag sind andere vom Gleichheitsgrundsatz abweichende Regelungen vorgesehen und die Beteiligten sind an den Tarifvertrag gebunden
- es besteht ein Tarifvertrag für den speziellen Wirtschaftszweig und der Tarifvertrag wird durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag für anwendbar erklärt (beide Parteien wären ansonsten nicht tarifgebunden)
Welche gesonderten Pflichten entstehen für den Entleiher und den Verleiher?
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Entleiher einen Auskunftsanspruch aus § 13 AÜG über die wesentlichen Arbeitsbedingungen der anderen Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Speziell auch Angaben über die genaue Vergütung kann dieser damit erhalten. Ein solcher Auskunftsanspruch entfällt soweit der Arbeitnehmer im Rahmen der Ausnahmeregelung keinen gesetzlichen Anspruch auf gleiche Vergütung wie die anderen Arbeitnehmer hat.
Der Verleiher selbst muss den Arbeitnehmer über alle wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne eines schriftlichen Arbeitsnachweises informieren. Neben den in § 2 Abs. 1 NachwG normierten Angaben müssen nach § 11 Abs. 1 AÜG auch Angaben zur Firma, Anschrift des Verleihers, die genaue Erlaubnisbehörde und Ort und Datum der Erlaubniserteilung gemacht werden. Auch die Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist, müssen angegeben werden. Daneben muss der Verleiher nach § 11 Abs. 2 AÜG dem Arbeitnehmer ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde mit wesentlichen Gesetzesinhalten übergeben.
Sollte die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung entfallen, ist der Verleiher nach § 11 Abs. 3 AÜG verpflichtet, den Arbeitnehmer über den Wegfall zu informieren und das voraussichtliche Ende einer etwaigen Abwicklung mitzuteilen.
Welche Möglichkeiten bestehen nach Beendigung des Zeitarbeitsvertrages für den Arbeitnehmer?
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, nach Ablauf des Zeitarbeitsvertrages, zum Entleiher zu wechseln und im Einverständnis mit diesem einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen. Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn zuvor gegenteilige vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Diese mit dem Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung ist nach § 9 Abs. 4 AÜG unwirksam. Auch eine gegenteilige Regelung mit dem Entleiher selbst ist nach § 9 Abs. 3 AÜG unwirksam.