Arbeitszeitverringerung
- Was genau versteht man unter einer Arbeitszeitverringerung?
- Welche Besonderheiten müssen Sie als Arbeitnehmer beachten?
Was genau versteht man unter einer Arbeitszeitverringerung?
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung, wenn zwei Voraussetzungen nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erfüllt sind. Zunächst muss die Beschäftigung des Arbeitnehmers schon länger als sechs Monate andauern. Zudem muss der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Anspruch muss drei Monate vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dann die Pflicht, diesem zuzustimmen soweit betriebliche entgegenstehende Gründe nicht vorliegen. Beispiele hierfür sind wesentliche Beeinträchtigungen im Arbeitsablauf oder unverhältnismäßig hohe Kosten. Der Arbeitgeber selbst muss den Arbeitnehmer innerhalb eines Monats von seiner Entscheidung schriftlich in Kenntnis setzen. Ansonsten tritt die Arbeitszeitverringerung auch gegen den Willen des Arbeitgebers ein, kann aber gegebenenfalls mit vorheriger Ankündigung wieder geändert werden, wenn die betriebliche Interessen im Einzelfall überwiegen.
Im Gegensatz zur Arbeitszeitverringerung kann eine Verlängerung der Arbeitszeit nicht verlangt werden. Wird allerdings ein Vollzeitarbeitsplatz frei, muss der Arbeitnehmer mit Teilzeitvertrag bei der Einstellung bevorzugt werden, falls dieser den Wunsch auf Arbeitszeitverlängerung beim Arbeitgeber angezeigt hat und keine betrieblichen Gründe im Einzelfall entgegenstehen.
Welche Besonderheiten müssen Sie als Arbeitnehmer beachten?
Eine erneute Arbeitszeitverringerung kann nur frühestens nach zwei Jahren wieder vom Arbeitnehmer verlangt werden, soweit zuvor einer vorherigen Verringerung vom Arbeitgeber zugestimmt oder berechtigterweise abgelehnt wurde. Somit sollte die Inanspruchnahme der Arbeitszeitverringerung vorher ausreichend überdacht werden. Auch sollte beachtet werden, dass eine Arbeitszeitverringerung den zuvor bestehenden Arbeitsvertrag in einen Teilzeitvertrag wandelt. Ein Vollzeitarbeitsvertrag kann hingegen wieder nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zustande kommen.
Besteht ein Anspruch auf Elternzeit sind Besonderheiten nach § 15 Abs. 5 und 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu beachten. Im Gegensatz zur allgemeinen Arbeitszeitverkürzung haben Arbeitnehmer in Elternzeit nach Ablauf der Elternzeit wieder einen Anspruch auf die alte nicht verkürzte Arbeitszeit, 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG.
Sollten Sie Fragen zur Arbeitszeitverringerung haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Wir unterhalten in Berlin Büros in den Bezirken Neukölln und Köpenick für Sie.