Verjährung
Was genau versteht man unter „Verjährung“?
Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann der Schuldner die Erbringung der Leistung dauerhaft verweigern. Der Anspruch geht dadurch allerdings nicht unter, sodass die bereits erbrachten Leistungen innerhalb des rechtlichen Verhältnisses nicht zurückgefordert werden können. Der Anspruch ist allerdings nicht durchsetzbar, sodass die Klage des Gläubigers bei Verjährung des Anspruchs im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf die Einrede der Verjährung muss sich die betreffende Partei aber berufen, damit diese geltend gemacht werden kann.
Im Unterschied dazu bleibt der Anspruch des Gläubigers bei Ablauf einer Ausschlussfrist nicht mehr bestehen und ist nicht „nur“ wie bei der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Vereinbaren die Parteien eine Ausschlussfrist, muss das Gericht diese von Amts wegen beachten, also sogar dann wenn sich keine der beiden Parteien darauf selbst beruft.
Grundsätzlich gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Endes des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Inhaber des Anspruchs von den begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder bei grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vergleiche §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Von dieser generellen Verjährungsfrist gibt es Ausnahmen wie beispielsweise für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, die gem. § 199 Abs. 2 BGB erst nach dreißig Jahren verjähren.
Die Verjährungsregeln wurden im Wege der Schuldrechtsreform 2002 grundlegend verändert. Die neuen Verjährungsregeln gelten ab dem 01.01.2002 für Arbeitsverträge, die ab dem 01.01.2002 oder danach geschlossen wurden. Ab dem 01.01.2003 gelten diese auch für noch ältere Arbeitsverträge (Übergangsfrist von einem Jahr).