Weihnachtsgeld
Was genau versteht man unter Weihnachtsgeld?
Das Weihnachtsgeld stellt eine Gratifikation dar, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im November oder auch Dezember gezahlt wird. Diese wird zusätzlich zum regulären Lohn gewährt und ist somit als Einmalzahlung für das gesamte Jahr beitragspflichtig.
Wie entsteht der Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Das Weihnachtsgeld kann geltend gemacht werden, wenn ein Anspruch hierauf besteht. Dieser kann sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben, aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Darüber hinaus kann der Anspruch auch aus einer betrieblichen Übung entstanden sein, der dann Bestandteil des eigentlichen Arbeitsvertrages wird.
Sollte der Arbeitnehmer im Gegensatz zu allen anderen Arbeitnehmern des Betriebes als einziger kein Weihnachtsgeld bekommen, ergibt sich der Anspruch auf Weihnachtsgeld aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, solange es keinen sachlichen Grund für die Benachteiligung gibt. Auch Teilzeitkräfte haben demnach wie „normale“ Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, vergleiche dazu § 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG.
Kann der vertragliche Anspruch auf Weihnachtsgeld beschränkt oder ausgeschlossen werden?
Sollte einzelvertraglich der Anspruch auf Weihnachtsgeld begründet worden sein, kann dieser nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Im Sinne des Günstigkeitsprinzips regeln Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nur das Mindestmaß an Rechten des Arbeitnehmers und dürfen somit bestehende Ansprüche nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers mindern.
Welche Möglichkeiten bestehen für den Arbeitgeber bezüglich der Gestaltung des Weihnachtsgeldes?
Der Arbeitgeber kann das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit stellen, das heißt der Arbeitgeber kann in den künftigen Jahren das Weihnachtsgeld nach Belieben kürzen oder sogar verweigern.
Um das Entstehen einer betrieblichen Übung zu vermeiden, muss der Arbeitgeber bei der Auszahlung des Weihnachtsgeldes auf die Freiwilligkeit hinweisen, sodass kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers durch die Leistung auf zukünftige Auszahlung des Weihnachtsgeldes begründet wird.
Auch kann der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld dadurch erlöschen lassen, indem der Arbeitgeber den Anspruch unter Widerrufsvorbehalt stellt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Anspruch widerrufen.
Zudem besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den Widerrufsvorbehalt im Wege von AGB in den Arbeitsvertrag einzuführen. Hierbei muss der Arbeitgeber den Widerruf allerdings klar und deutlich formulieren, um überraschende unwirksame Klauseln zu vermeiden.
Generell muss zur Ausübung des Widerrufs ein vertraglich vereinbarter Widerrufsgrund vorliegen, sowie der Widerruf dem Arbeitnehmer erklärt werden. Auch darf die Widerrufserklärung nicht unbillig nach § 315 BGB sein, also beispielsweise keine Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund durch den Widerruf benachteiligen.
Welche Ansprüche kann der Arbeitnehmer geltend machen, wenn dieser vor Auszahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet?
Handelt es sich bei dem Weihnachtsgeld um reines Entgelt, welches quasi eine zum gesamten Jahr zusätzliche Monatsvergütung darstellt, so stellt das Weihnachtsgeld eine Vergütung zur erbrachten Arbeitsleistung dar. Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer bei reinem Entgeltcharakter somit einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sollte der Arbeitnehmer vor Ende des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Wird das Weihnachtsgeld dagegen zur Belohnung der Betriebstreue ausgezahlt, so stellt dies „nur“ eine Sonderzahlung zur finanziellen Unterstützung in der Weihnachtszeit dar. Der Arbeitnehmer hat somit keinen Anspruch auf anteilige Auszahlung des Weihnachtsgeldes, sollte dieser vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Stellt der konkrete Anspruch auf Weihnachtsgeld sowohl eine Sonderzahlung als auch eine zusätzliche Monatsvergütung dar, begründet dies auch zugunsten des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Zahlung anteiligen Weihnachtsgeldes. Entgegenstehende AGBs durch den Arbeitgeber sind nach § 307 Abs.1 Satz 1 GBG wegen unzulässiger Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam.
Welche Besonderheiten bestehen bei längerfristigem Arbeitsausfall des Arbeitnehmers?
Während eines längerfristigen Ausfalls der Arbeitsleistung (über sechs Wochen) durch den Arbeitnehmer wie beispielsweise durch Elternzeit oder länger andauernde Krankheit erhält der Arbeitnehmer keine Vergütung. Stellt das Weihnachtsgeld im konkreten Fall einen reines Entgelt dar, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld auch ohne vorherig vereinbarte vertragliche Kürzung im entsprechenden Umfang des Ausfalls kürzen. Bei Sonderzahlungscharakter oder Mischcharakter hat der Arbeitnehmer allerdings weiterhin einen ungekürzten Anspruch auf Weihnachtsgeld.