Lohnrückstand- Arbeitnehmerrechte
- Was genau versteht man unter einem „Lohnrückstand“?
- Welche Ansprüche entstehen für den Arbeitgeber bei Lohnrückstand?
- Was sollte der Arbeitnehmer bei Lohnrückstand beachten?
- Welche Rechte stehen dem Arbeitnehmer bei Lohnrückstand zu?
- Welche Besonderheiten müssen hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beachtet werden?
- Welche anderweitigen Möglichkeiten bestehen für den Arbeitnehmer?
Was genau versteht man unter einem „Lohnrückstand“?
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu einem bestimmten Termin zu zahlen. Dieser Zeitpunkt wird vorher innerhalb des Arbeitsvertrags oder dem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart. Lässt der Arbeitgeber diesen Termin verstreichen, kommt der Arbeitgeber gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB automatisch in Verzug. Sollte keine einzelvertragliche Regelung vereinbart sein, ist nach § 614 BGB die Vergütung nach Erbringung der Arbeitsleistung zu zahlen.
Welche Ansprüche entstehen für den Arbeitgeber bei Lohnrückstand?
Kommt der Arbeitgeber in Zahlungsverzug, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach §§ 280, 288 Abs. 4 BGB den Schaden ersetzen, der durch die ausgebliebene Vergütungszahlung entstanden ist. Ein Schaden kann beispielsweise dem Arbeitnehmer dadurch entstanden sein, dass dieser durch die unterbliebene Vergütung eine Darlehensrate nicht zahlen konnte und ihm daraufhin der Darlehensvertrag gekündigt wurde.
Auch steht dem Arbeitnehmer nach § 288 Abs. 1 BGB als Ausgleich eine Zahlung der Verzugszinsen zu. Daneben kann er gem. § 288 Abs. 5 BGB auch eine Verzugsschadenspauschale von 40 EUR geltend machen.
Was sollte der Arbeitnehmer bei Lohnrückstand beachten?
Es könnten gegebenenfalls Ausschlussklauseln anwendbar sein. Diese lassen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Lohnzahlung oder Schadensersatz bei unterbliebener Geltendmachung nach Ablauf der vereinbarten Frist ersatzlos verstreichen. Der Arbeitnehmer muss demnach diese Ansprüche unbedingt vor Ablauf der Frist geltend machen.
Der Arbeitnehmer kann die unterbliebene Vergütungszahlung auch vor dem Arbeitsgericht einklagen. Hierbei sollte der Arbeitnehmer um spätere Nachteile zu vermeiden, den Bruttolohn und nicht nur den Nettolohn einklagen.
Welche Rechte stehen dem Arbeitnehmer bei Lohnrückstand zu?
Der Arbeitnehmer hat bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann somit die Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber dauerhaft nicht zahlt und kann trotzdem für diese Zeit die Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Zahlungsverzug darf allerdings nicht unerheblich sein.
Der Arbeitnehmer kann außerdem außerordentlich und somit fristlos nach § 626 Abs. 1 BGB kündigen. Hierzu muss der Zahlungsverzug des Arbeitgebers allerdings erheblich sein, also mindestens zwei Monatsgehälter betragen. Zudem muss eine Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zuvor erfolgt sein. Die fristlose Kündigung ist somit nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich, weshalb die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts für den Arbeitnehmer von Vorteil ist.
Sollte der Arbeitnehmer allerdings doch eine außerordentliche Kündigung aussprechen, haftet der Arbeitgeber nach § 628 Abs. 2 BGB für Schäden, die durch die von ihm verschuldete verfrühte Kündigung entstanden sind. Schäden dieser Art sind beispielsweise der Lohnverlust, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass dieser eigentlich die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung einhalten hätte müssen. Auch steht dem Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung in Form einer Abfindung aus dem geschützten Arbeitsverhältnis zu.
Welche Besonderheiten müssen hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beachtet werden?
Befindet sich der Arbeitgeber in Zahlungsverzug, erhält der Arbeitnehmer keine Vergütung durch den Arbeitgeber, sodass dieser sich beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld I beantragen kann. Der Arbeitnehmer kann sich nach § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III somit auch dann arbeitslos melden, wenn das Arbeitsverhältnis zwar noch besteht, der Arbeitnehmer aber tatsächlich keine Vergütung vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommt.
Erhält der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I, so geht die Lohnforderung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe des Arbeitslosengeldes auf die Agentur für Arbeit über.
Welche anderweitigen Möglichkeiten bestehen für den Arbeitnehmer?
Als Arbeitnehmer können sie auch einer Stundungsabrede mit dem Arbeitgeber zustimmen. Durch die Vereinbarung kommt der Arbeitgeber bis zu einem zuvor vereinbarten Zeitpunkt nicht in Zahlungsverzug, sodass der Arbeitnehmer während dieser Zeit den Lohnrückstand nicht einklagen kann. Hierdurch bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch in gesamter Höhe bestehen.
Auch kann der Arbeitnehmer einer Vergütungsreduzierung oder gar -verzicht zustimmen. Hierdurch entstehen dem Arbeitnehmer allerdings größtenteils Nachteile: gem. § 149 SGB III wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld I reduziert und zudem wird im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers auch der Anspruch auf Insolvenzgeld verringert. Hiervon ist also regelmäßig abzuraten.
Sollte der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug geraten, dann sollten Sie sich rechtzeitig von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um keine Ansprüche zu verlieren. Wir sind in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick für Sie mit einem Büro vertreten.