Nebentätigkeit
- Was ist eine Nebentätigkeit?
- Muss eine Nebentätigkeit genehmigt werden?
- Besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber?
- Aus welchen Gründen kann die Aufnahme einer Nebentätigkeit unzulässig sein?
- Wann gefährdet die Nebentätigkeit die Erfüllung des Hauptarbeitsvertrags?
- In welchen Fällen tritt der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit in Konkurrenz zu seinem Hauptarbeitgeber?
- Ab welchem Zeitraum verstößt die Nebentätigkeit gegen das Arbeitszeitgesetz?
- Wann verstößt die Nebentätigkeit gegen das Bundesurlaubsgesetz?
- Wann ist die Nebentätigkeit aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unzulässig?
- Welche rechtlichen Folgen resultieren aus einer unzulässigen Nebentätigkeit?
Was ist eine Nebentätigkeit?
Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses ausübt. Hierzu zählen Tätigkeiten für einen anderen als den Hauptarbeitgeber oder ein zusätzlicher Job beim Hauptarbeitgeber. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten oder selbstständige Nebenbeschäftigungen sind Nebentätigkeiten.
Muss eine Nebentätigkeit genehmigt werden?
Grundsätzlich ist die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Hauptarbeitgebers erlaubt.
Ein im Arbeitsvertrag festgeschriebenes generelles Verbot der Ausübung von Nebentätigkeiten ist aufgrund der im Grundgesetz festgeschriebenen Berufsfreiheit in Art. 12 GG unwirksam. Dies gilt auch für pauschalisierende Genehmigungserfordernisse.
Besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber?
Soweit es im Arbeits- oder im Tarifvertrag festgelegt ist, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit vor dessen Ausübung anzeigen.
Häufig sind in Arbeitsverträgen Klauseln zu finden, nach denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme unaufgefordert anzuzeigen hat. Eine solche Klausel ist aufgrund der Vertragsfreiheit wirksam, da sie dem Arbeitgeber ermöglicht, die Nebenbeschäftigung hinsichtlich der Zu-/ Unzulässigkeit zu prüfen.
Eine Anzeigepflicht kann darüber hinaus auch dadurch begründet werden, wenn die Interessen des Arbeitgebers durch die Nebentätigkeit betroffen sein könnten. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers liegt z.B. vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer durch die Aufnahme der Nebentätigkeit in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber tritt oder die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschritten werden.
Aus welchen Gründen kann die Aufnahme einer Nebentätigkeit unzulässig sein?
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist unter anderem in folgenden Fallgruppen unzulässig:
- Der Arbeitnehmer gefährdet durch die Ausübung der Nebentätigkeit die Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten aus dem Hauptarbeitsvertrag.
- Durch die Aufnahme der Nebentätigkeit tritt der Arbeitnehmer zu seinem Hauptarbeitgeber in Konkurrenz.
- Der Arbeitnehmer überschreitet durch Ausübung der Nebentätigkeit die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit.
- Der Arbeitnehmer verstößt durch die Ausübung der Nebentätigkeit gegen das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
- Der Arbeitnehmer übt die Nebentätigkeit in einem Zeitraum aus, in welchem er sich gegenüber dem Hauptarbeitgeber als arbeitsunfähig gemeldet hat.
Wann gefährdet die Nebentätigkeit die Erfüllung des Hauptarbeitsvertrags?
Bei einer Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags kann die Nebentätigkeit unzulässig sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebenbeschäftigung derartig gefordert wird, dass er seine allgemeinen arbeitsvertraglichen Pflichten aus dem Hauptarbeitsvertrag nicht mehr ausreichend erfüllen kann. Beispielsweise, wenn seine Arbeitskraft aufgrund von Müdigkeit beeinträchtigt ist oder bei einer erhöhten Fehlerquote.
In welchen Fällen tritt der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit in Konkurrenz zu seinem Hauptarbeitgeber?
Die Unzulässigkeit einer Nebentätigkeit kann sich auch aus einer Konkurrenztätigkeit zum Hauptarbeitgeber nach § 60 HGB ergeben. Hierbei ist auf die Wettbewerbssituation des Arbeitgebers abzustellen. Wenn der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit bei der Konkurrenz ausübt oder dem Arbeitgeber selbst Konkurrenz macht, kann dieser dem Arbeitnehmer die Nebentätigkeit untersagen. Hierfür ist aber eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers erforderlich.
Eine nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens ist nicht ausreichend. Im Fall einer Briefsortiererin der Deutschen Post, die nebenberuflich als Zeitungszustellerin für ein Unternehmen arbeitete, welches auch Briefe zustellte, erachtete die Rechtsprechung dies als zulässig.
Ab welchem Zeitraum verstößt die Nebentätigkeit gegen das Arbeitszeitgesetz?
Eine Nebentätigkeit kann auch dann unzulässig sein, wenn durch diese die gesetzliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) überschritten wird. Dieses dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers und regelt in § 3 ArbZG, dass die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden darf. Da das Gesetz von einer Sechstagewoche ausgeht, sind insgesamt grundsätzlich 48 Arbeitsstunden pro Woche zulässig. Die tägliche Arbeitszeit kann jedoch in Ausnahmefällen vorübergehend auf bis zu zehn Stunden erhöht werden, wenn diese innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen wieder ausgeglichen werden.
Nach der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden folgen. Diese wird i.d.R. häufig durch eine abendliche Nebentätigkeit unterschritten. Nebenjobs bieten sich daher eher bei einer Teilzeitbeschäftigung an.
Wann verstößt die Nebentätigkeit gegen das Bundesurlaubsgesetz?
Die Nebentätigkeit ist hinsichtlich des Bundesurlaubsgesetzes unzulässig, wenn der Arbeitnehmer den Erholungsurlaub entgegen § 8 BUrlG für eine „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ nutzt. Dies bedeutet, dass während des Erholungsurlaubes der Erholungszweck nicht beeinträchtigt werden darf.
Daraus resultiert jedoch kein generelles Verbot von Nebenbeschäftigungen während der Urlaubszeit, sondern nur ein solches für Tätigkeiten, die dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechen. Der jeweilige Erholungszweck ist daher vom Einzelfall abhängig. So kann zum Beispiel eine körperlich anstrengende Nebentätigkeit als Erholung vom Schreibtischjob dienen.
Wann ist die Nebentätigkeit aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unzulässig?
Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, so hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern er diese nicht selbst zu verschulden hat.
Im Gegenzug ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet sich so zu verhalten, dass es seiner Genesung förderlich ist. Er darf den Heilungsprozess also nicht beeinträchtigen. Wenn ein Arbeitnehmer im Hauptarbeitsverhältnis eine körperlich anstrengende Tätigkeit ausübt, zum Beispiel als Gerüstbauer, dürfte er mit einem abheilenden Knochenbruch eine Schreibtischtätigkeit ausüben.
Welche rechtlichen Folgen resultieren aus einer unzulässigen Nebentätigkeit?
Sofern die Nebentätigkeit als unzulässig anzusehen ist, hängt die Rechtsfolge von der Art (gesetzlich oder arbeitsvertraglich) und Schwere des Verstoßes ab.
Bei gravierenden Verstößen gegen das Konkurrenzverbot kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, bei einem geringfügigen Verstoß gegen das BUrlG erfolgt dagegen meist nur eine Abmahnung.
Eine pauschale Antwort kann daher nicht gegeben werden, es hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.
Sollten Sie Fragen zu Ihrer Nebentätigkeit haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Wir beraten Sie gerne in unseren Büros in Berlin in Neukölln und Köpenick.