Mobbing
- Was genau versteht man unter „Mobbing“?
- Welche Rechte entstehen für den Arbeitnehmer im Falle von Mobbing?
- Was kann der Betroffene im Vorfeld unternehmen?
Was genau versteht man unter „Mobbing“?
Unter Mobbing bei der Arbeit versteht man die Diskriminierung eines Arbeitnehmers durch seine Kollegen oder auch Vorgesetzten. Diese Diskriminierungen müssen systematisch über einen längeren Zeitraum anhalten. Von Systematik kann sicher gesprochen werden, sollten die Anfeindungen zuvor unter den Handelnden abgesprochen worden sein. Darüber hinaus dürfen keine rechtfertigenden Gründe für die Handlungen des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen vorliegen, was beispielsweise beim Direktionsrecht des Arbeitgebers der Fall sein kann.
Diskriminierungen können in Form von Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der religiösen oder politischen Einstellung, Nationalität oder Behinderung auftreten. Beispiele dafür sind, wenn der Arbeitnehmer nicht zu bewältigende Arbeitsaufgaben von seinem Vorgesetzten bekommt oder gegenteilig auch von jeglichen Aufgaben entzogen wird. Dabei wird der betroffene Arbeitnehmer in eine unterlegene Position gegenüber den anderen Arbeitnehmern gedrängt.
Welche Rechte entstehen für den Arbeitnehmer im Falle von Mobbing?
Sollte es sich bei den rechtswidrigen Handlungen um Straftaten handeln wie beispielsweise Beleidigung oder üble Nachrede, kann der Betroffene gegenüber dem Handelnden Strafanzeige stellen oder zivilrechtlich auf Unterlassung klagen. Sollte es sich dagegen mangels ausreichender Intensität um keine Straftat handeln, kann der betroffene Arbeitnehmer aufgrund einer möglichen Vertragsverletzung vorgehen. Handelt es sich bei dem Handelnden um einen Arbeitskollegen, kann der betroffene Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser problemlösend eingreift. Bleibt der Arbeitgeber trotz gewonnener Kenntnis untätig, kann der Arbeitnehmer das Vertragsverhältnis bei entsprechender Härte kündigen.
Handelt es sich dagegen bei dem Handelnden um den Arbeitgeber selbst, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen und gegebenenfalls das Arbeitsverhältnis kündigen sowie daneben wegen einer vom Arbeitgeber verschuldeten Vertragsbeendigung Schadensersatz verlangen.
Nach § 1 AGG sind bestimmte Benachteiligungen auch durch Gesetz verboten und als Diskriminierungen anzusehen. Der Arbeitnehmer kann sich bei einschlägigen Diskriminierungsverboten auf das AGG beziehen, sodass ihn somit der Nachweis von Mobbing im konkreten Fall erleichtert wird.
Was kann der Betroffene im Vorfeld unternehmen?
Der betroffene Arbeitnehmer sollte zunächst Beweise sammeln und Kontakt zu Beratungsstellen aufnehmen, bevor dieser gerichtliche Schritte gegenüber dem Handelnden einleitet.
Zudem ist es ratsam, sich in solchen Fällen im Vorfeld von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Wir unterhalten für Sie Büros in den Bezirken Neukölln und Köpenick von Berlin.