Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

Warum ist es ratsam eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ab­zu­schließen?

Wenn der Ver­si­che­rungs­fall ein­tritt, soll die Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung fi­nan­zi­elle Si­cher­heit ge­währ­leisten, indem sie den be­ruf­li­chen Ab­stieg des Ver­si­che­rungs­neh­mers ver­hin­dert, also prak­tisch seine wirt­schaft­liche Exis­tenz si­chert. Im Falle einer ein­tre­tenden Be­rufs­un­fä­hig­keit soll dem Ver­si­cherten eine mo­nat­liche Rente aus­ge­zahlt werden, bis die Be­rufs­un­fä­hig­keit ent­fällt oder bis die Lauf­zeit des Ver­si­che­rungs­ver­trags endet.

Kommt es zum Streit­fall zwi­schen Ver­si­cherer und Ver­si­che­rungs­nehmer, geht es daher meist um re­lativ hohe Ver­si­che­rungs­summen.

Oft­mals be­streiten die Ver­si­che­rungen das Vor­liegen einer Be­rufs­un­fä­hig­keit oder fechten den Ver­si­che­rungs­ver­trag an. Daher ist die Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung häufig auch Ge­gen­stand von Strei­tig­keiten vor Ge­richt.

Was muss ich vor dem Ab­schluss einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung be­achten?

Schon bei der An­trag­stel­lung auf den Ab­schluss einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung können dem Ver­si­che­rungs­nehmer Fehler un­ter­laufen, die schwer­wie­gende Kon­se­quenzen nach sich ziehen können. Ins­be­son­dere bei den Ge­sund­heits­fragen ist darauf zu achten, diese wahr­heits­gemäß, aus­führ­lich und voll­ständig zu be­ant­worten.

Eine et­waige Falsch­be­ant­wor­tung von Ge­sund­heits­fragen oder das Weg­lassen wich­tiger Um­stände kann dazu führen, dass der Ver­si­cherer so­bald der An­trag auf die Leis­tung ge­stellt ist, den Rück­tritt vom Ver­si­che­rungs­ver­trag er­klärt oder diesen an­ficht, da häufig erst nach der Be­an­tra­gung der Ver­si­che­rungs­leis­tung eine Über­prü­fung der Rich­tig­keit der An­gaben statt­findet.

Für den Ver­si­che­rungs­nehmer, der oft über viele Jahre seine Ver­si­che­rungs­prämie be­zahlt hat und jetzt bei Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls keine Leis­tung be­kommt, stellt dies ein Schre­ckens-Sze­nario dar. Auch weil er in diesem Fall die ge­zahlten Bei­träge meist nicht zu­rück er­hält.

Die Recht­spre­chung ist in sol­chen Fällen oft­mals ver­si­che­rungs­neh­mer­freund­lich. So muss der Ver­si­che­rungs­nehmer die Tat­sache, die der Ant­wort auf die Ge­sund­heits­frage zu Grunde liegt, kennen und sich auch daran er­in­nern. Der Ver­si­cherer muss den Ver­si­che­rungs­nehmer ex­plizit be­fragen und diesen auf die Folgen der Ver­let­zung der An­zei­ge­pflicht ge­son­dert und in Text­form hin­weisen. Da dem Ver­si­cherer hierbei oft Fehler un­ter­laufen, ist eine recht­liche Über­prü­fung an­zu­raten.

Sinn­voll ist, vor dem Ab­schluss des Ver­si­che­rungs­ver­trages die Ge­sund­heits­fragen gründ­lich und ge­wis­sen­haft zu be­ant­worten und dabei ge­ge­be­nen­falls bei den be­han­delnden Ärzten um eine Kopie der Pa­ti­en­ten­akte zu bitten, falls Sie sich bei der Be­ant­wor­tung der Fragen nicht mehr si­cher sind. Auch kann es hilf­reich sein, bei der Kran­ken­kasse in Er­fah­rung zu bringen, bei wel­chen Ärzten sie in der Ver­gan­gen­heit in Be­hand­lung waren.

Was muss bei der Be­an­tra­gung der Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente beim Ver­si­cherer be­achtet werden?

Um Leis­tungen aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag zu er­halten, muss der Ver­si­che­rungs­nehmer einen Leis­tungs­an­trag stellen. Nor­ma­ler­weise in­for­miert er zu­nächst den Ver­si­cherer über seine Be­rufs­un­fä­hig­keit durch ein form­loses Schreiben, wor­aufhin die Ver­si­che­rung ein For­mular über­sendet, wel­ches der Ver­si­cherte aus­zu­füllen hat. Der Ver­si­cherte muss in diesem For­mular Aus­füh­rungen zu seiner Be­rufs­un­fä­hig­keit ma­chen und me­di­zi­ni­sche Un­ter­lagen (z.B. Arzt­brief) bei­fügen.

Auch wird der Ver­si­che­rungs­nehmer dazu auf­ge­for­dert eine Be­rufs­be­schrei­bung ab­zu­geben, die sehr aus­führ­lich aus­fallen muss. Ebenso wie eine ge­naue Tä­tig­keits­be­schrei­bung, mit der Be­schrei­bung eines ty­pi­schen Ar­beits­tages und des zeit­li­chen Um­fangs, um zu er­mit­teln, ob die Tä­tig­keiten durch die ge­sund­heit­li­chen Be­ein­träch­ti­gungen nun tat­säch­lich nicht mehr aus­geübt werden können.

Fehler bei der Scha­dens­mel­dung können er­heb­liche Aus­wir­kungen auf die Leis­tungs­pflicht der Ver­si­che­rung haben. Ver­si­cherer werfen den Ver­si­che­rungs­neh­mern oft­mals fal­sche Dar­stel­lungen vor und be­rufen sich mit dieser Be­grün­dung auf Leis­tungs­frei­heit. Auch bei dem Aus­füllen der Scha­dens­mel­dung ist daher Vor­sicht ge­boten.

Ist der Ver­si­cherer dazu be­rech­tigt einen Sach­ver­stän­digen zur Be­gut­ach­tung zu be­auf­tragen?

Um zu über­prüfen, ob eine Be­rufs­un­fä­hig­keit vor­liegt, ist der Ver­si­cherer dazu be­rech­tigt Sach­ver­stän­dige zur Be­gut­ach­tung zu be­auf­tragen. Meist wird der Ver­si­che­rungs­nehmer zu einem me­di­zi­ni­schen Sach­ver­stän­digen (Fach­arzt) be­or­dert, der un­ter­sucht, wie sich die Be­ein­träch­ti­gung auf die be­ruf­liche Tä­tig­keit aus­wirkt. Dieser vom Ver­si­cherer be­zahlte Gut­achter ent­scheidet er­fah­rungs­gemäß oft zu­gunsten des Ver­si­che­rers. Den­noch sollten Sie der Auf­for­de­rung zur Be­gut­ach­tung Folge leisten. Sie sollten aber darauf achten, dass die Be­gut­ach­tung ord­nungs­gemäß er­folgt.

Was kann ich tun, wenn der Gut­achter die Be­rufs­un­fä­hig­keit ver­neint?

Es ist mög­lich, dass eine Ab­leh­nung der Be­rufs­un­fä­hig­keit nicht zu­tref­fend ist. Auch ist ein sol­ches Gut­achten nicht rechts­ver­bind­lich. Mög­li­cher Weise leidet das Gut­achten an einem for­mellen und in­halt­li­chen Män­geln und kann daher an­ge­griffen werden.

Ein Gang vor Ge­richt kann hier sinn­voll sein, da durch das Ge­richt eine un­ab­hän­gige Be­gut­ach­tung ein­ge­holt wird. Die Kosten des ge­richt­lich an­ge­ord­neten Gut­ach­tens müssen dann von der Partei ge­tragen werden, die den Pro­zess ver­liert.

Welche Ein­wände kann der Ver­si­cherer gegen die Be­wil­li­gung der Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente er­heben?

Der Ver­si­cherer kann vor­bringen, dass der Ver­si­cherte vor dem Ab­schluss des Ver­si­che­rungs­ver­trags fal­sche An­gaben zu seinem Ge­sund­heits­zu­stand ge­macht oder nicht alle Vor­er­kran­kungen an­ge­geben hat. Auch wird nach der An­trag­stel­lung oft­mals be­hauptet, der Ver­si­cherte sei nicht be­rufs­un­fähig oder könne einen an­deren Beruf aus­üben (Stich­wort: kon­krete und abs­trakte Ver­wei­sung). Des Wei­teren kommt auch der Vor­wurf des Ver­si­che­rers, der Ver­si­che­rungs­nehmer hätte gegen Aus­kunfts- oder Auf­klä­rungs­pflichten ver­stoßen, häufig vor.

Was kann ich tun, wenn mir der Ver­si­cherer einen Ver­stoß gegen Aus­kunfts- und Auf­klä­rungs­pflichten vor­wirft?

Nach § 31 VVG kann der Ver­si­cherer alle Aus­künfte vom Ver­si­che­rungs­nehmer ver­langen, die für die Fest­stel­lung des Ver­si­che­rungs­falls und den Um­fangs der Leis­tungs­pflicht er­for­der­lich sind.

Wenn der Ver­si­cherer sich nun mit einem häufig sehr um­fang­rei­chen Fra­gen­ka­talog an den Ver­si­che­rungs­nehmer wendet, muss dieser die Fragen be­ant­worten, um seine Aus­kunfts- und Er­klä­rungs­pflichten zu er­füllen. Durch den bloßen Um­fang kann es zu einer Falsch­be­ant­wor­tung von Fragen kommen, was dazu führen kann, dass sich der Ver­si­cherer auf eine Ver­let­zung der Aus­kunfts- und Auf­klä­rungs­pflicht und somit auf Leis­tungs­frei­heit be­ruft.

Das ist aber nur zu­lässig, wenn der Ver­si­cherer den Ver­si­che­rungs­nehmer durch eine ge­son­derte Mit­tei­lung in Text­form auf eine solche Rechts­folge hin­ge­wiesen hat. Auch kann der Ver­si­che­rungs­nehmer nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG den­noch die Leis­tung vom Ver­si­cherer ver­langen, wenn die Ob­lie­gen­heits­ver­let­zung keine Aus­wir­kung auf die Fest­stel­lung des Ver­si­che­rungs­falls oder den Um­fang der Leis­tungs­pflicht hat.

Was tue ich wenn meine Ver­si­che­rung eine Zah­lung ab­lehnt? Wie sind meine Chancen im ge­richt­li­chen Ver­fahren?

Es ist sinn­voll eine Ab­leh­nung der recht­li­chen Prü­fung zu un­ter­ziehen, da eine Ab­leh­nung oft rechts­feh­ler­haft ist. Das ge­richt­liche Vor­gehen gegen eine Ab­leh­nung hat wegen der be­stehenden Recht­spre­chung re­lativ gute Er­folgs­aus­sichten, da diese häufig zu­gunsten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ent­scheidet.

Sollte ich ein Ver­gleichs­an­gebot des Ver­si­che­rers an­nehmen?

Ein Ver­gleichs­an­gebot des Ver­si­che­rers ist ein Indiz dafür, dass die Ver­si­che­rung an­nimmt, dass ein An­spruch des Ver­si­che­rungs­neh­mers be­steht. Hier ist die Prü­fung des Ver­gleichs­an­ge­bots durch einen Rechts­an­walt an­ge­raten, um zu ent­scheiden, ob eine An­nahme des An­ge­bots oder die Durch­set­zung des vollen An­spruchs im kon­kreten Fall die bes­sere Ent­schei­dung dar­stellt.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung oder einer Ab­leh­nung des Ver­si­che­rers haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Ver­si­che­rungs­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. Wir un­ter­halten für Sie Büros in Berlin in den Stadt­be­zirken Kö­pe­nick und Neu­kölln.