Kündigung – fristlose Kündigung
Was genau versteht man unter einer fristlosen Kündigung?
Bei der fristlosen Kündigung handelt es sich stets um eine außerordentliche Kündigung. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung muss ausnahmsweise nicht die vorgegebene Kündigungsfrist eingehalten werden. Dies stellt eine besondere Belastung des Arbeitnehmers dar und ist deshalb nur im Ausnahmefall zulässig. Diese können vom Arbeitgeber und auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
Was ist der Unterschied zwischen einer fristlosen und einer außerordentlichen Kündigung?
Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung, die stets eine außerordentliche Kündigung darstellt, ist nicht jede außerordentliche Kündigung zugleich auch eine fristlose Kündigung. Eine Ausnahme davon liegt beispielsweise vor, wenn eine Auslauffrist zum Schutz des Arbeitnehmers beachtet werden muss.
Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?
Zunächst muss ein wichtiger Grund gem. § 626 I BGB vorliegen. Dafür müssen Umstände vorliegen, unter denen dem Kündigenden das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und gegebenenfalls auch der Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies erfordert eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls, bei der die Interessen der Vertragsparteien abgewogen werden müssen. Zu berücksichtigen sind unter anderem das Ausmaß der Pflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers. Mildere Mittel wie eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung dürfen nicht gleich geeignet sein, die aus dem bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erwartende Störungen zu vermeiden.
Gründe für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers sind unter anderem der Zahlungsverzug des Arbeitslohns, sowie unpünktliche Lohnzahlungen.
Dagegen kommen für den Arbeitgeber Gründe wie beispielsweise die Begehung von Vermögensstraftaten oder Tätlichkeiten in Betracht.
Für eine wirksame fristlose Kündigung müssen zudem alle Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen (siehe außerordentliche Kündigung).
Was sollten Sie dringend bei einer fristlosen Kündigung beachten?
Sie sollten sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung entscheiden, ob Sie eine Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht, denn nach Ablauf dieser Frist wird unwiderleglich vermutet, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt und der Arbeitgeber die vorgeschriebene Frist von zwei Wochen gem. § 626 II BGB beachtet hat.
Die Frist von drei Wochen sollte unbedingt auch beachtet werden, wenn Sie keine Weiterbeschäftigung beabsichtigen sondern die Zahlung einer Abfindung. Nach Ablauf der Frist hat ansonsten die Kündigungsschutzklage praktisch keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Was für Folgen hat eine fristlose Kündigung?
In der Regel müssen sie nach einer verhaltensbedingten Kündigung eine Sperrzeit von 12 Wochen einhalten. Diese wird von der Agentur für Arbeit auferlegt, da Ihnen vorgeworfen wird, Sie haben gem. § 159 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB III die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Mithilfe einer Kündigungsschutzklage können Sie feststellen lassen, dass es sich dabei nicht um Ihren Pflichtverstoß handelt, sondern die Kündigung beispielsweise aus betrieblichen Gründen verhängt wurde. Auch um diesen Vorwurf aus der Welt zu schaffen, ist es von Vorteil, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.