Kündigungsschutzklage
Was genau versteht man unter einer Kündigungsschutzklage?
Wann ist eine Kündigung konkret unwirksam?
Wann liegen beispielsweise Zweifel einer wirksamen Kündigung vor?
Wie genau läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
Was genau müssen Sie bei einem Abfindungsvergleich beachten?
Was genau müssen Sie bei einer Kündigungsschutzklage beachten?
Was sollten Sie ansonsten noch beachten?
Was genau versteht man unter einer Kündigungsschutzklage?
Bei dem Erhalt einer Kündigung können Sie sich als Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren, indem Sie eine Kündigungsschutzklage erheben. Eine derartige Klage vor dem Arbeitsgericht kann erfolgreich sein bei Unwirksamkeit der Kündigung oder jedenfalls dann, wenn Zweifel bezüglich der Wirksamkeit vorliegen.
Wann ist eine Kündigung konkret unwirksam?
Beispiele für die Unwirksamkeit einer Kündigung liegen vor bei Nichtbeachtung der Schriftform nach § 623 BGB oder wenn in Spezialfällen besondere Voraussetzungen nicht beachtet wurden wie:
- ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats, § 15 Abs. 1 Satz 1 KschG oder unterbliebene Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung, § 102 Abs. 1 BetrVG
- Kündigung einer Schwangeren ohne vorherige Zustimmung des Landesamtes, § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
- Kündigung eines Schwerbehinderten ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 SGB IX
Wann liegen beispielsweise Zweifel einer wirksamen Kündigung vor?
- außerordentliche Kündigung: kein schwerer Pflichtverstoß des Arbeitnehmers
- ordentliche verhaltensbedingte Kündigung: keine oder keine wirksame Abmahnung des Arbeitnehmers vor der Kündigung
- ordentliche Kündigung: das Arbeitsverhältnis fällt unter das Kündigungsschutzgesetzt (mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb + mindestens halbjährige Betriebszugehörigkeit)
Spricht der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus und Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes oder unter einen Sonderfall wie Schwangerschaft, ist die Kündigung häufig wirksam.
Wie genau läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage wird das Ziel verfolgt, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen und damit das Arbeitsverhältnis weiter bestehen zu lassen. Bei Erhebung der Klage kommt es innerhalb von vier bis sechs Wochen zu einer Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden Richter der zuständigen Kammer am Arbeitsgericht. In der Güteverhandlung können sich die Beteiligten auf die Zahlung einer Abfindung und dem damit einhergehenden Ende des Arbeitsverhältnisses einigen. Wenn sich die Beteiligten nicht innerhalb des ersten Termins einigen können, findet ein weiterer Termin vor der gesamten Kammer statt, also auch vor den zwei ehrenamtlichen Richtern. Bis zu diesem Kammertermin hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine schriftliche Erwiderung auf die Klage des Arbeitnehmers einzureichen, woraufhin der Arbeitnehmer erneut schriftlich erwidern kann.
Der Prozess endet in den meisten Fällen mit einem Abfindungsvergleich, in dem eine gütliche Abfindung des Arbeitnehmers und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Der Ausspruch eines Urteils ist dagegen relativ selten der Fall.
Was genau müssen Sie bei einem Abfindungsvergleich beachten?
In der Regel können Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht erzwingen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zwei Ausnahmen:
- der Arbeitnehmer kann nach §§ 9, 10 KSchG die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung und die gleichzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam ist und dem Arbeitnehmer das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Da jedoch das KSchG ein Erhaltungs- und kein Abfindungsgesetz ist, ist die Erzwingung einer solchen Abfindung nur relativ schwer durchsetzbar
- der Arbeitnehmer kann auch die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung beantragen, wenn im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine solche Abfindung festgelegt wurde
Gewöhnlich beträgt die Abfindung insgesamt ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war. Die Höhe der Abfindung hängt allerdings auch maßgeblich davon ab, wie gut die Aussichten des Arbeitnehmers sind, den alternativ erfolgenden Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.
Was genau müssen Sie bei einer Kündigungsschutzklage beachten?
Sie sollten sich innerhalb von drei Wochen nach Kündigung entscheiden, ob sie eine Kündigungsschutzklage erheben wollen, denn nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als wirksam, § 7 KSchG.
Hiervon sind zwei Ausnahmen zu machen:
- Wenn die Kündigung nur mündlich erklärt wurde, also gegen das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB verstößt, kann auch nach Ablauf von drei Wochen die Kündigungsschutzklage erhoben werden.
- Wenn die Kündigung von der Zustimmung einer Behörde abhängt, beginnt die Frist zur Kündigungsschutzklage erst zu laufen ab Kenntniserlangung des Arbeitnehmers von der behördlichen Entscheidung, § 4 Satz 4 KSchG.
Die Frist von drei Wochen sollte unbedingt auch beachtet werden, wenn Sie keine weitere Beschäftigung beabsichtigen, sondern die Zahlung einer Abfindung. Der Arbeitgeber wird nach Ablauf der Frist keine Abfindungszahlung mehr veranlassen, da dieser in der Regel den Kündigungsschutzprozess gewinnen wird und somit keine Lohnnachzahlungen zu befürchten hat.
Falls Sie die Dreiwochenfrist verpasst haben, können Sie in Ausnahmefällen noch eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragen. Eine solche Möglichkeit besteht beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer wegen Abwesenheit von der Kündigung erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist Kenntnis erlangt und dem Arbeitnehmer demnach nicht die Verletzung der zumutbaren Sorgfalt vorgeworfen werden kann.
Was sollten Sie ansonsten noch beachten?
Eine derartige Kündigungsschutzklage muss auch innerhalb der Dreiwochenfrist erhoben werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigung einseitig zurücknimmt. Die Kündigung wird schon mit der Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam und kann somit nur durch eine von allen Beteiligten unterschriebene schriftliche Vereinbarung unwirksam gemacht werden.
Des Weiteren hängt die Wirksamkeit einer Kündigung nicht davon ab, wie der gekündigte Arbeitnehmer auf die Kündigung reagiert. Allerdings wird dringend davon abgeraten, die Kündigung anzunehmen, da dies wie der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ausgelegt werden kann.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung bei diesem nach § 3 KSchG einen Einspruch einlegt. Der Betriebsrat kann allerdings keine Einigung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erzwingen. Die Einlegung des Einspruchs hindert also keineswegs den Fristablauf der Kündigungsschutzklage.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, dann ist es enorm wichtig, sich innerhalb von drei Wochen ab Erhalt, von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Wir unterhalten für Sie Büros in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick.