Abmahnung
- Was genau versteht man unter einer Abmahnung im Rechtssinne?
- Durch wen kann die Abmahnung erfolgen?
- Was ist der Zweck einer Abmahnung?
- Wie häufig muss vor Ausspruch einer Kündigung abgemahnt werden?
- Welche Besonderheiten müssen bei der Abmahnung beachtet werden?
- Weshalb darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen?
- Wie lange behält eine Abmahnung ihre Wirkung?
- Was sollten Sie bei einer Abmahnung unbedingt tun?
Was genau versteht man unter einer Abmahnung im Rechtssinne?
Nach der Rechtsprechung müssen hierfür drei Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Vertragsverstoß muss vom Arbeitgeber genau benannt werden, also auch Datum und Uhrzeit des abgemahnten Verhaltens. Hinweise sind dagegen keine Abmahnungen.
- Das Verhalten muss zudem vom Arbeitgeber als Vertragsverstoß bezeichnet werden und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Unterlassen auffordern.
- Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer dadurch verdeutlichen, dass bei einem wiederholten Auftreten diesem eine Kündigung bevorsteht.
Diese drei Voraussetzungen können auch vorliegen, falls der Arbeitgeber eine andere Bezeichnung als „Abmahnung“ benutzt wie beispielsweise „Ermahnung“. Auf die Bezeichnung durch den Arbeitgeber kommt es somit nicht an.
Zudem kann die Abmahnung auch mündlich durch den Arbeitgeber erfolgen. Aus Gründen der Beweisführung und der Klarstellung ist allerdings eine schriftliche Abmahnung empfehlenswert.
Durch wen kann die Abmahnung erfolgen?
Es muss ein konkreter Vertragsverstoß einer Partei vorliegen. Auch der Arbeitnehmer kann eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen, wenn dieser einen Pflichtverstoß gegenüber dem Arbeitnehmer begangen hat. Der Arbeitgeber selbst kann bei der Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Personen vertreten werden, denen gegenüber der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist.
Was ist der Zweck einer Abmahnung?
Durch die stillschweigende Hinnahme eines Verhaltens können Veränderungen des Vertrages herbeigeführt werden: die sogenannten Vertragsänderungen durch „schlüssiges Verhalten“. Um eine derartige Vertragsänderung zu verhindern, müssen Pflichtverstöße des Arbeitsverhältnisses mithilfe einer Abmahnung angezeigt werden.
Zudem ist die Abmahnung eine notwendige Voraussetzung zur Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer muss vor einer wirksamen Kündigung die Möglichkeit gegeben werden, sein pflichtwidriges Verhalten zu ändern.
Nach ordentlicher Abmahnung des pflichtwidrigen Verhaltens kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen und somit trotz allgemeinem Kündigungsschutz den Bestand des Arbeitsverhältnisses beenden. In Fällen eines besonderen Kündigungsschutzes wie beispielsweise bei Schwangeren oder Menschen mit Behinderung ist eine Abmahnung unabdingbar.
Wie häufig muss vor Ausspruch einer Kündigung abgemahnt werden?
Der Arbeitgeber muss nur einmal abmahnen, um daraufhin wirksam die Kündigung aussprechen zu können. Jedoch erfordert eine wirksame Kündigung, dass die andere Vertragspartei das abgemahnte Verhalten wiederholt, also dieselbe Art des Pflichtverstoßes begeht.
Welche Besonderheiten müssen bei der Abmahnung beachtet werden?
Auch eine mündliche Abmahnung durch den Arbeitgeber ist wirksam. Wenn der Arbeitgeber allerdings die Abmahnung des Arbeitnehmers in die Personalakte aufnehmen lassen möchte, muss dieser zuvor angehört worden sein. Der Arbeitnehmer hat ansonsten die Möglichkeit, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu fordern. An der Wirksamkeit der Abmahnung ändert eine fehlende vorherige Anhörung jedoch nichts.
Weshalb darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen?
Der Arbeitnehmer darf nur wegen Verstößen gegen den Arbeitsvertrag abgemahnt werden, bei denen der Arbeitnehmer willentlich gehandelt hat. Eine Kündigung kann wegen Krankheit demnach nicht abgemahnt werden. Zudem muss es sich hierbei um relativ schwere Verstöße handeln. Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess den schweren Vertragsverstoß dann beweisen.
Die Abmahnung unterliegt keiner Frist hinsichtlich der zeitlichen Spanne nach Vertragsverstoß. Sie kann also noch bei lange zurückliegender Vorfälle erfolgen, möglicherweise auch erst nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
Wie lange behält eine Abmahnung ihre Wirkung?
Die Abmahnung kann ihre Wirkung als Warnfunktion verlieren, wenn nach Ausspruch der Abmahnung eine längere Zeit bis zur Kündigung vergangen ist und in der Zwischenzeit keine weiteren Pflichtverstöße vorgefallen sind. Die Kündigung erscheint dann ohne erneute Abmahnung unverhältnismäßig. In der Regel kann nach 2-3 Jahren eine Kündigung wegen eines Fehlverhaltens nicht mehr auf eine solche Abmahnung gestützt werden (BAG, Urteil v. 16.9.2004, 2 AZR 406/03). Dann hat sich juristisch gesehen der Mantel des Vergessens über den Sachverhalt gelegt.
Was sollten Sie bei einer Abmahnung unbedingt tun?
Bei Erhalt einer Abmahnung sind keine Fristen zu beachten. Allerdings sollten Sie als Arbeitnehmer Beweise sichern, die eine Berechtigung der Abmahnung widerlegen.
Wurde die Abmahnung des Arbeitgebers in die Personalakte aufgenommen, sollten Sie eine Gegendarstellung Ihrer Sicht festhalten. Der Arbeitgeber ist gezwungen, diese gem. § 83 Abs. 2 BetrVG auf Ihre Bitte hin in die Personalakte aufzunehmen.
Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, können Sie sich bei diesem wegen der erfolgten Abmahnung beschweren und nach § 85 Abs. 1 BetrVG bei diesem um Hilfe zur Unterstützung bitten.
Sie können als Arbeitnehmer auf Rücknahme der Abmahnung und gegebenenfalls auch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Dieser Anspruch auf Rücknahme und eventuell auf Entfernung steht Ihnen zu, wenn die Abmahnung unberechtigt erfolgt ist. Hierbei hat der Arbeitgeber die Beweislast bezüglich der Berechtigung der Abmahnung zu tragen. Häufig ist eine Klage gegen eine Abmahnung jedoch kontraproduktiv. Dies ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung.
Wenn Sie zunächst keine Klage anstreben, können Sie immer noch im Kündigungsschutzprozess die mangelnde Berechtigung der Abmahnung geltend machen.
In jedem Fall ist es lohnenswert, sich bei einer Abmahnung anwaltlich beraten zu lassen. Wir sind in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick mit einem Büro vertreten.