Betriebsrat
Was genau versteht man unter einem Betriebsrat? Welche Bedeutung hat dieser?
Die Arbeitnehmer eines Betriebes wählen ihre Interessenvertretung durch einen oder mehrere Arbeitnehmer in Form eines Betriebsrats, der nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) tätig wird. Im Gegensatz dazu vertritt der „Sprecherausschuss“ die leitenden Angestellten.
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber als unabhängiges Organ der Betriebsverfassung und ist somit nicht an die Weisungen des einzelnen Arbeitnehmers gebunden. Dieser sollte allerdings nach § 2 Abs. 1 BetrVG mit den Arbeitgebern „vertrauensvoll zusammenarbeiten“.
Unter anderem besteht nach § 80 Abs.1 BetrVG für den Betriebsrat die Aufgabe, die Durchführung geltender Gesetze, Tarifverträge und Vorschriften durch den Arbeitgeber zu kontrollieren. Der Betriebsrat tritt hierbei als Sprachrohr der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf und dient zur Verständigung zwischen den beiden Parteien. Auch hat der Betriebsrat Verbesserungsvorschläge bezüglich des Betriebes beim Arbeitgeber einzureichen, sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes einzuleiten. Im Besonderen muss dieser die Beachtung der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern im Betrieb wahren, Schwerbehinderte und ausländische Arbeitnehmer eingliedern und mit der Auszubildendenvertretung zusammenarbeiten, um die Belange nach § 60 BetrVG zu beachten. Grundsätzlich hat der Betriebsrat den Betrieb zu fördern und zu erhalten.
Welche besonderen Rechte und Pflichten haben die Betriebsratsmitglieder?
Die Arbeitnehmer im Betriebsrat sind „Betriebsratsmitglieder“ und haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Schulung durch Fortbildungsmaßnahmen und einer damit verbundenen bezahlten Freistellung von der Arbeit.
Zudem haben Betriebsratsmitglieder einen besonderen, höheren Kündigungsschutz als „normale“ Arbeitnehmer, um eine eventuell aufkommende Bestrafung aufgrund der Tätigkeit im Betriebsrat zu vermeiden. Diese nehmen an den regelmäßigen Sitzungen teil, die nach § 30 Satz 1 BetrVG innerhalb der Arbeitszeiten mit Absprache des Arbeitgebers stattfinden.
Wann genau muss ein Betriebsrat bestehen?
Ein Betriebsrat kann nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt werden, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer mit einem Mindestalter von 18 Jahren unbefristet angestellt sind. Von den fünf Arbeitnehmern müssen mindestens drei Arbeitnehmer bereits sechs Monate in dem Betrieb gearbeitet haben (entweder in Voll- oder Teilzeit), somit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG „wählbar“ sein. Besteht kein Interesse der Arbeitnehmer an dem Bestehen eines Betriebsrats, hat der Arbeitgeber keine Pflicht zur Einführung eines Betriebsrats.
Wie genau wird der Betriebsrat gebildet und woraus besteht dieser?
Der Betriebsrat wird alle vier Jahre gewählt. Die Wahl muss nach § 13 Abs. 1 BetrVG im Zeitraum zwischen dem 01.03 und dem 31.03 stattfinden. Nach § 9 BetrVG wird die Anzahl der Betriebsräte je nach Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb vorgeschrieben und ist in der Regel ungerade, um eindeutige Abstimmungsergebnisse erreichen zu können. Von den einzelnen Betriebsratsmitgliedern wird ein Betriebsratsvorsitzender und sein Stellvertreter nach § 26 Abs. 1 BetrVG gewählt, der den Betriebsrat vertritt und die Sitzungen des Betriebsrats leitet.
Wie genau funktioniert der Betriebsrat?
Die Betriebsratsmitglieder veranstalten regelmäßige Sitzungen, die nach § 30 Satz 1 BetrVG innerhalb der Arbeitszeiten mit Absprache des Arbeitgebers stattfinden. Je nach Bedarf sind auch Außenstehende zu den Betriebsratssitzungen eingeladen wie zum Beispiel Rechtsanwälte oder Sachverständige. Jedes Betriebsratsmitglied hat die Verpflichtung, an diesen Sitzungen teilzunehmen und hat jeweils eine Stimme. Während der Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, die sog. „Niederschrift“, die nach jeder Sitzung unterzeichnet wird.
Die Hauptaufgabe des Betriebsrates liegt in der Beschlussfassung während der einzelnen Sitzungen. Diese werden nach § 33 Abs. 1 BetrVG durch Mehrheit der Betriebsratsmitglieder beschlossen, sobald mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder daran teilnimmt.
Die Betriebsratsmitglieder müssen zuvor ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Sitzung durch den Betriebsratsvorsitzenden geladen werden nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Rechtzeitig ist eine Ladung, wenn diese mindestens einen Tag vor der Sitzung erfolgt und den Mitgliedern genügend Zeit lässt, sich zuvor auf die Sitzung vorzubereiten.
Gemäß § 41 BetrVG darf der Betriebsrat nicht von den Arbeitnehmern finanziert werden. Deshalb muss der Arbeitgeber die Kosten des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG tragen und die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen wie beispielsweise Räumlichkeiten sowie Sachmittel.
Der Arbeitgeber hat auch die erforderlichen Kosten eines rechtlichen Verfahrens zu tragen, mitunter auch die Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung, sobald diese notwendig erscheint.
Was genau versteht man unter einem „Betriebsausschuss“?
Sobald mindestens neun Betriebsratsmitglieder vorhanden sind, muss der Betriebsrat einen Betriebsausschuss nach § 27 Abs. 1 BetrVG bilden. Dieser hat die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen und besteht aus den Betriebsratsmitgliedern. Dieser kann Aufgaben übernehmen, jedoch keine Betriebsvereinbarungen beschließen.
Was genau versteht man unter einem „Gesamtbetriebsrat“?
Sobald ein Unternehmen mehrere Betriebsräte besitzt, muss das Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG erstellen. Die bestehenden Betriebsräte müssen je nach Anzahl der Betriebsmitgliedern Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat stellen. Der Gesamtbetriebsrat steht neben den jeweiligen Betriebsräten und übernimmt die Aufgaben, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebsräte betreffen.
Was genau versteht man unter einem „Konzernbetriebsrat“?
Ein Konzern besteht aus mehreren zusammengeschlossenen Unternehmen. Der Konzernbetriebsrat kann durch Beschluss der einzelnen Gesamtbetriebsräte erstellt werden, § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zu einer derartigen Errichtung sind die Gesamtbetriebsräte nur befugt, sobald in den Konzernunternehmen mindestens 50 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Genau wie der Gesamtbetriebsrat besteht der Konzernbetriebsrat neben den Gesamtbetriebsräten und ist für Angelegenheiten des Konzerns zuständig, die nicht von den einzelnen Gesamtbetriebsräten gelöst werden können.