Betriebliche Übung
Was genau versteht man unter einer betrieblichen Übung?
Welche Rechte entstehen dabei für den Arbeitnehmer?
Wie kann der Arbeitgeber einen Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung im Voraus verhindern?
Wie kann der Arbeitgeber die bereits entstandene betriebliche Übung beseitigen?
Was genau versteht man unter einer betrieblichen Übung?
Eine betriebliche Übung (oder auch eine sog. „Betriebsübung“) ist eine regelmäßige Wiederholung eines gleichen Verhaltens des Arbeitgebers. Aufgrund der Gleichförmigkeit entsteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf die bestimmte Vergünstigung.
Welche Rechte entstehen dabei für den Arbeitnehmer?
Durch eine betriebliche Übung hat der Arbeitnehmer Chancen auf ein verändertes Arbeitsverhältnis, wodurch sich gleichermaßen die arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitnehmers verbessern. Häufig entstehen durch eine betriebliche Übung Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber wie z.B. aus einer jährlich in gleicher Höhe gezahlten Sonderzahlung durch den Arbeitgeber, die nicht aus dem Arbeitsvertrag folgt. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Zahlung mindestens drei Jahre in gleicher Weise gezahlt werden, bevor eine betriebliche Übung entstehen kann und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf die bestimmte Leistung erlangt hat.
Wie kann der Arbeitgeber einen Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung im Voraus verhindern?
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nur, wenn der Arbeitgeber eine regelmäßig in derselben Höhe gezahlte Vergünstigung dem Arbeitnehmer ohne vertraglichen Rechtsgrund zahlt. Indem der Arbeitgeber gleichförmig regelmäßige Zahlungen vermeidet, verhindert dieser die Entstehung eines derartigen Anspruchs für den Arbeitnehmer. Schwankende Vergünstigungen verhindern somit die Entstehung einer betrieblichen Übung.
Der Arbeitgeber kann die Entstehung auch dadurch verhindern, dass er dem Arbeitnehmer bei Leistungserbringung ausdrücklich erklärt, dass die Leistung ohne Anerkennung einer zukünftigen Rechtspflicht erfolgt.
Der Arbeitgeber kann sich nicht auf einen Irrtum berufen, um die erfolgte Entstehung einer betrieblichen Übung nach § 119 BGB anzufechten. Etwas anderes gilt soweit der Arbeitgeber eine Leistung nur erbringt, um eine vermeintlich bestehende vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfüllen. Erkennt der Arbeitnehmer diesen Irrtum des Arbeitgebers, ist dieser nicht schützenswert und eine betriebliche Übung entsteht nicht.
Wie kann der Arbeitgeber die bereits entstandene betriebliche Übung beseitigen?
Durch die Entstehung der betrieblichen Übung sind die Ansprüche des Arbeitnehmers verbindlicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Der Arbeitgeber muss zur Beseitigung mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich eine Aufhebung vereinbaren oder gegebenenfalls bei verweigertem Einverständnis dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung aussprechen.
Der Arbeitgeber kann die Entstehung der betrieblichen Übung nicht einseitig durch Widerruf verhindern. Nur im Ausnahmefall kann der Arbeitgeber die betriebliche Übung widerrufen, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor einen Widerrufsvorbehalt ausdrücklich erklärt hat.
Auch durch Betriebsvereinbarungen oder Regelungsvereinbarungen kann die Entstehung einer betrieblichen Übung nicht verhindert werden, da die betriebliche Übung Bestandteil des Einzelvertrages geworden ist und diese nicht zulasten eines individuellen Vertrags gehen kann.
Eine negative Betriebsübung, durch die der Arbeitnehmer stillschweigend durch abgeänderte Betriebsübung einen zunächst erstandenen Anspruch aus der betrieblichen Übung wieder verliert, wird als Rechtsinstitut von der Rechtsprechung nicht mehr anerkannt (BAG, Urteil vom 18.03.2009, 10 AZ R 281/08).
Bei Fragen zum Thema „betriebliche Übung“ in Ihrem Betrieb, sollten Sie sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.