Rück­zah­lungs­klausel

Was genau ver­steht man unter einer „Rück­zah­lungs­klausel“?

Durch eine Rück­zah­lungs­klausel wird der Ar­beit­nehmer ver­pflichtet, Geld an den Ar­beit­geber zu­rück­zu­er­statten, so­bald das Ar­beits­ver­hältnis be­endet wird, bei­spiels­weise bei einer Kün­di­gung des Ar­beit­neh­mers oder einer Kün­di­gung des Ar­beit­ge­bers, wenn der Ar­beit­nehmer hierzu einen Grund ge­geben hat. Diese wurde zuvor ver­trag­lich zwi­schen dem Ar­beit­nehmer und Ar­beit­geber ver­ein­bart.

Eine der­ar­tige Ver­ein­ba­rung wird häufig ge­troffen, wenn der Ar­beit­nehmer vom Ar­beit­geber wegen Fort­bil­dungs­zwe­cken bei fort­lau­fender Ver­gü­tung frei­ge­stellt wird. Sollte dieser da­nach das Ar­beits­ver­hältnis kün­digen wollen, muss er die zuvor vom Ar­beit­geber ge­tra­genen Fort­bil­dungs­kosten dem Ar­beit­geber (teil­weise) zu­rück­zahlen.

Die Rück­zah­lungs­klau­seln werden oft vom Ar­beit­geber in Form von AGBs dem Ar­beit­nehmer ge­stellt und un­ter­liegen somit den all­ge­meinen Re­geln der Ein­be­zie­hung von AGBs nach §§ 305 ff. BGB. Sie dürfen dem­nach für den Ar­beit­nehmer nicht über­ra­schen sein, indem sie klar und ver­ständ­lich vor­for­mu­liert sind und nicht an einer ver­steckten Stelle im Ver­trag auf­tau­chen. Auch dürfen sie den Ar­beit­nehmer nicht un­an­ge­messen be­nach­tei­ligen, indem sie ihn über­mäßig lang binden.

Wie ge­staltet sich eine Rück­zah­lungs­klausel hin­sicht­lich Fort­bil­dungs­kosten?

Eine Rück­zah­lungs­klausel hin­sicht­lich der Rück­erstat­tung von Fort­bil­dungs­kosten be­inhaltet auf­ge­listet die de­tail­lierten Kosten, die der Ar­beit­geber in Ver­bin­dung mit den Fort­bil­dungs­kosten auf­ge­wandt hat. Hier­unter fallen häufig die Lehr­gangs­kosten, die fort­ge­setzte Ver­gü­tung sowie die Fahrt­kosten. Da­nach wird eine Bin­dungs­frist zwi­schen den Par­teien ver­ein­bart, die be­stimmt, wie lange der Ar­beit­nehmer das Ar­beits­ver­hältnis nach der Fort­bil­dung nicht be­enden darf. Die Höhe der Rück­zah­lungs­summe wird in der Regel mit stei­gendem Zeit­ab­lauf immer ge­ringer.

Damit diese Rück­zah­lungs­klausel nicht un­wirksam ist, darf diese keine zu lange Ver­trags­bin­dung vor­sehen. Die Bin­dungs­frist muss der Fort­bil­dungs­dauer, den auf­ge­wandten Kosten durch den Ar­beit­geber und den durch die Fort­bil­dung er­langten Vor­teilen des Ar­beit­neh­mers ent­spre­chen.

Es gelten be­stimmte Rah­men­be­din­gungen:

  • bei einer Fort­bil­dungs­dauer von zwei Mo­naten ist höchs­tens eine Bin­dung von einem Jahr ge­stattet
  • bei einer Fort­bil­dungs­dauer von drei bis vier Mo­naten eine Bin­dung von zwei Jahren
  • bei einer Fort­bil­dungs­dauer von sechs bis zwölf Mo­naten eine Bin­dung von drei Jahren

Eine ab­so­lute Höchst­grenze stellt dabei re­gel­mäßig eine fünf­jäh­rige Jah­res­bin­dung dar, die nur in be­son­deren Aus­nah­me­fällen, wie einer Aus­bil­dungs­dauer von mehr als zwei Jahren, ge­währt wird.

Welche Rück­zah­lungs­klau­seln sind prin­zi­piell un­wirksam?

Aus­zu­bil­dende haben grund­sätz­lich dem Ar­beit­geber keine Kosten für die Be­rufs­aus­bil­dung zu­rück­zu­er­statten. Eine der­ar­tige Rück­zah­lungs­klausel ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG nichtig. Auch ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG eine Ver­ein­ba­rung un­wirksam, die den Aus­zu­bil­denden zur Zah­lung einer Ent­schä­di­gung für die Be­rufs­aus­bil­dung ver­pflichtet.

Welche Be­son­der­heiten gelten bei einer Rück­zah­lungs­klausel hin­sicht­lich einer Gra­ti­fi­ka­tion?

Häufig werden auch Rück­zah­lungs­klau­seln hin­sicht­lich von Gra­ti­fi­ka­tionen ver­ein­bart. Ein Bei­spiel hierfür ist das klas­si­sche Weih­nachts­geld. Diese ver­pflichten den Ar­beit­nehmer nach einer vom Ar­beit­geber er­brachten Son­der­zah­lung, das Ar­beits­ver­hältnis für eine be­stimmte Zeit nicht zu be­enden. Eine der­ar­tige Rück­zah­lungs­klausel ist al­ler­dings nur ab einer be­stimmten Höhe der Son­der­zah­lung wirksam (in der Regel bei einer Gra­ti­fi­ka­tion von mehr als 100,00 EUR). Bei ver­frühter Kün­di­gung ist der Ar­beit­nehmer an­sonsten zur Rück­zah­lung der Gra­ti­fi­ka­tion ver­pflichtet.

Hierbei gelten be­stimmte Rah­men­be­din­gungen:

  • bei einer Gra­ti­fi­ka­tion von mehr als 100 EUR aber we­niger als einem vollen Mo­nats­ge­halt kann der Ar­beit­nehmer bis zum Ab­lauf des 31. März des Fol­ge­jahres ge­bunden werden
  • bei einer Gra­ti­fi­ka­tion eines vollen Mo­nats­ge­halts kann der Ar­beit­nehmer ma­ximal bis zum 30. Juni des Fol­ge­jahres ge­bunden werden

Eine dar­über hin­aus­ge­hende Bin­dungs­frist über den 30. Juni des Fol­ge­jahres ist ge­ne­rell un­wirksam.

Welche Kon­se­quenzen folgen aus der Ver­ein­ba­rung einer zu langen Bin­dungs­dauer?

Nach frü­herer Recht­spre­chung wurde die ver­trag­lich ver­ein­barte Rück­zah­lungs­klausel bei einer zu langen Bin­dungs­frist auf die zu­läs­sige Bin­dungs­dauer re­du­ziert. Die Klausel wurde dem­nach nicht für ge­ne­rell un­zu­lässig er­klärt. Da­gegen wird von der neuen Recht­spre­chung die zuvor an­er­kannte  „gel­tungs­er­hal­tende Re­duk­tion“ auf die zu­läs­sige Bin­dungs­länge ab­ge­lehnt. Nach neuster Recht­spre­chung gilt die vom Ar­beit­geber ge­stellte Rück­zah­lungs­klausel im Sinne der all­ge­meinen AGB Re­ge­lungen ins­ge­samt als un­wirksam, so­weit die zu­läs­sige Bin­dungs­frist über­schritten wurde (BAG, 14.01.2009, 3 AZR 900/​07).

Somit trägt der Ar­beit­geber das volle Ri­siko, dass bei Über­schrei­tung des Bin­dungs­rah­mens die Klausel ins­ge­samt un­wirksam wird.