Probezeit
Was genau versteht man unter der Probezeit?
Die Probezeit ist in der Regel in dem konkreten Arbeitsverhältnis selbst vereinbart. Meistens wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer vorgeschalteten Probezeit vereinbart. Für den Arbeitnehmer ungünstiger ist die Ausgestaltung der Probezeit als „befristetes Probearbeitsverhältnis“. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Frist, ohne das es einer Kündigung bedarf.
Bei Zweifeln bezüglich der Form des Arbeitsvertrages wird im Sinne des Arbeitnehmers von einem Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit ausgegangen und nur in besonderen Ausnahmefällen von einem befristeten Probearbeitsverhältnis.
Welchen Schutz genießt der Arbeitnehmer während der Probezeit?
Der Arbeitnehmer genießt denselben Kündigungsschutz wie ein „normaler“ Arbeitnehmer, je nach Art des Arbeitsverhältnisses (befristetes Probearbeitsverhältnis oder Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit).
Gegen die Beendigung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer vorgehen, soweit die zuvor vereinbarte Befristung nach den allgemeinen Regeln der Befristung von Arbeitsverträgen unwirksam war. Zudem ist die ordentliche Kündigung während der Zeit des befristeten Probearbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 3 TzBfG in der Regel ausgeschlossen. Von dieser Regelung kann nur durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.
Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit unterfällt der Arbeitnehmer regelmäßig dem gesetzlichen Kündigungsschutz. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass dieser generelle Kündigungsschutz erst nach einer Beschäftigung von mindestens sechs Monaten greift und somit häufig deshalb keine Anwendung innerhalb der Probezeit findet, weil diese auf 6 Monate ausgerichtet ist. Darüber hinaus müssen für die Anwendung des KSchG auch mindestens elf Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sein.
Welche Besonderheiten müssen ansonsten noch beachtet werden?
Bei einem Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit gelten gesonderte Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 3 BGB (soweit nicht konkrete Regelungen im Arbeitsvertrag vorhanden sind oder tarifvertragliche Regelungen anwendbar sind). Im Gegensatz zum „normalen“ Arbeitsvertrag kann der Arbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit schon mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese verkürzte Frist (im Gegensatz zur regelmäßigen vierwöchigen Frist) gilt allerdings nur für die Dauer von sechs Monate.
Die Dauer der Probezeit kann je nach Art der Tätigkeit zwischen drei bis zu einer Höchstgrenze von neun Monate variieren. In Ausnahmefällen kann diese Höchstgrenze auch überschritten werden. Grundsätzlich besteht eine Probezeitdauer von sechs Monaten, die auch unabhängig von der Tätigkeit als angemessen gilt, da sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befindet (BAG, Urteil vom 24.01.2008, 6 AZ R 519/07).
Eine Ausnahme stellen dazu die Berufsausbildungsverträge dar, die eine Probezeit von einem Monat bis maximal vier Monate vorsehen dürfen (§ 20 BBiG). Letztlich ist zu beachten, dass der erhöhte Kündigungsschutz für Schwangere, schwerbehinderte Menschen oder Betriebsräte auch während der Probezeit gelten.