Altersteilzeit
- Was genau versteht man unter Altersteilzeit?
- Gibt es verschiedene Arten von Altersteilzeit?
- Wo ist die Altersteilzeit gesetzlich verankert?
- Warum wird die Altersteilzeit vereinbart?
- Welche besonderen Voraussetzungen müssen für einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers vorliegen?
Was genau versteht man unter Altersteilzeit?
Durch die Altersteilzeit wird die Arbeitszeit verkürzt, um dem kurz vor der Altersrente stehenden Arbeitnehmer einen fließenden Übergang zu schaffen. Dieser Vorgang wird seit 1984 durch Lohnzuschüsse vom Staat gefördert.
Gibt es verschiedene Arten von Altersteilzeit?
Zunächst wurde das sog. Kontinuitäts- bzw. Reduktionsmodell entwickelt, bei dem kurz vor der Altersrente Arbeitszeit kontinuierlich von der ursprünglichen Arbeitszeit abgezogen wird.
Allerdings wird in der Praxis größtenteils das Blockmodell durchgeführt, bei dem die Altersteilzeit in zwei Phasen, die Arbeitsphase und die Freistellungsphase, unterteilt wird. In der Arbeitsphase vollbringt der Arbeitgeber die normale Arbeitszeit, während in der Freistellungsphase gar nicht gearbeitet wird. Anders als beim Reduktionsmodell erhält der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase trotz voller Arbeitsleistung weniger Einkommen, um die Differenz in der Freistellungsphase ausgezahlt zu bekommen.
Bei beiden Ausführungsarten der Altersteilzeit nimmt die Vergütung des Arbeitnehmers im Vergleich zur vorherigen Vergütung ab.
Im Blockmodell ist zudem das in der Arbeitszeit erarbeitete Entgelt durch den Arbeitgeber vor Insolvenz nach § 8a AltTZG 1996 abzusichern. Bankbürgschaften oder auch Hinterlegungen in Geld oder Wertpapieren sind hierfür besonders geeignet.
Wo ist die Altersteilzeit gesetzlich verankert?
Bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, die im regulären Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt wird. Zudem fällt diese auch unter das TzBfG, da das Arbeitsverhältnis in solchen Fällen bis zum Beginn der Altersrente befristet ist.
Explizit genannt wird die Altersteilzeit im Altersteilzeitgesetz aus dem Jahre 1996. Allerdings wird in dem Gesetz nur geregelt, wann der Staat diese durch Gelder zu fördern hat.
Warum wird die Altersteilzeit vereinbart?
Durch die Vereinbarung der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers in der Regel um die Hälfte gekürzt, jedoch das Einkommen nicht gleichermaßen im Verhältnis reduziert. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) AltTZG hat der Arbeitnehmer mindestens 20 % des zuvor ursprünglich erhaltenen Einkommens dem durch die Altersteilzeit hälftigen Einkommen hinzuzufügen. Somit ist die Altersteilzeit für den Arbeitnehmer vorteilhaft, da dieser insgesamt einen höheren Stundenlohn bekommt.
Für den Arbeitgeber entstehen keine Mehrkosten, da dieser unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Erstattung dieses Betrags erhält.
Welche besonderen Voraussetzungen müssen für einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers vorliegen?
Damit der Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit den Betrag erstattet bekommt, mussten bis 2009 besondere Voraussetzungen erfüllt sein.
- Der Arbeitnehmer muss über 55 Jahre alt sein (§ 2 Abs.1 Nr.1 AltTZG 1996).
- Die Vereinbarung zur Altersteilzeit muss in dem Zeitraum nach dem 14.02.1996 und vor dem 01.01.2010 angefangen haben und auch in diesem Zeitraum vor Beginn der Altersrente stattfinden (§ 2 Abs.1 Nr.2, § 16 AltTZG 1996).
- Die Arbeitszeit wird um die Hälfte reduziert (§ 2 Abs.1 Nr.2 AltTZG 1996).
- Der Arbeitnehmer war vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Tage (etwa 3 Jahre) versicherungspflichtig beim Arbeitgeber beschäftigt. Zeiten mit Arbeitslosengeldanspruch, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II werden dabei der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt (§ 2 Abs.1 Nr.3 AltTZG 1996).
- Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer mindestens 20 % des Regeleinkommens für den Zeitraum der Arbeitsteilzeit. Das Regeleinkommen berechnet sich nach dem pro Monat bezogenen Arbeitsentgelt mit Ausnahme von Einmalzahlungen (§ 3 Abs.1 Nr.1 a), § 6 AltTZG 1996).
- Der Arbeitgeber zahlt weiterhin auf 80 % des Teilzeitentgelts gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge. Das macht insgesamt 90 % des alten Rentenbeitrags aus (§ 3 Abs.1 Nr.1 b) AltTZG 1996).
- In dem Zeitraum der Altersteilzeitarbeit muss der Arbeitgeber einen arbeitslosen Arbeitnehmer, einen Arbeitslosengeld II beziehenden Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss seiner Ausbildung versicherungspflichtig einstellen (§ 3 Abs.1 Nr.2 a), b) AltTZG 1996).
- Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er der Inanspruchnahme von Altersteilzeit stattgibt, wenn über 5 % der Arbeitnehmer des Betriebes diese in Anspruch nehmen. Andernfalls muss eine Ausgleichskasse des Arbeitgebers oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehen (§ 3 Abs.1 Nr.3 AltTZG 1996).
Insgesamt erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber für höchstens 6 Jahre den an den Arbeitnehmer zu zahlenden Beitrag, der mindestens 20 % des Regeleinkommens betragen muss, sowie den zusätzlich zu zahlenden Rentenbeitrag. Für den eventuell entstandenen Restbetrag kommt der Arbeitgeber auf.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Förderung zum 31.12.2009 gestoppt. Seitdem werden nur Altersteilzeitverträge finanziert, die auf Grundlage des AltTZG 1996 beruhen und somit vor dem 01.01.2010 begonnen haben (§ 16 AltTZG 1996).
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