Abfindung
- Was genau versteht man unter eine Abfindung?
- Besteht ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine solche Abfindungszahlung?
- Welche besonderen Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG vorliegen?
- Welche Möglichkeiten bestehen für den Arbeitnehmer auf ein Abfindungsangebot zu reagieren?
- Was ist bei der Vereinbarung der Abfindung zu beachten?
Was genau versteht man unter eine Abfindung?
Eine Abfindung ist die Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer einer einmaligen Summe als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbunden Einkommens und/oder auch zum Ausgleich noch offener Arbeitsentgelte (Gehalt, Urlaub, etc.). Auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigte können eine solche erhalten.
Besteht ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine solche Abfindungszahlung?
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf eine derartige Abfindung. Für diesen Grundsatz gibt es allerdings mehrere Ausnahmen:
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung wenn dies in Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder auch Sozialplänen festgesetzt ist. Auch kann eine derartige Abfindung mittels eines Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag durch die Vertragsparteien einvernehmlich geregelt werden.
Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Vereinbarung einer Abfindung nach § 1a KSchG vorschlagen.
Welche besonderen Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG vorliegen?
Indem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG anbietet, entsteht für den Arbeitnehmer ein Abfindungsanspruch, wenn dieser von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht. Die Höhe der Abfindung ist ein halbes Monatsgehalt pro Jahr, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war. Bei Beschäftigung über sechs Monate aber unterhalb der Jahresgrenze wird auf das volle Jahr abgerundet.
Dieser Abfindungsanspruch besteht bei folgenden Voraussetzungen:
- der Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt
- der Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass dringende betriebliche Gründe für die Kündigung vorliegen und dass dieser nach einer Dreiwochenfrist den Abfindungsanspruch nach§ 1a KSchG geltend machen kann
- der Arbeitnehmer erhebt keine Kündigungsschutzklage innerhalb der drei Wochen
Die Abfindung nach § 1a KSchG wird vom Arbeitgeber selten angeboten. Das Angebot stellt sich für den Arbeitgeber zumeist als zu kostspielig dar, gerade wenn es dem Arbeitgeber noch möglich erscheint, den Arbeitnehmer ohne Abfindungszahlung zu kündigen. Häufig erheben Arbeitnehmer nämlich keine Kündigungsschutzklage vor Gericht.
Demnach erweist sich das Abfindungsangebot für den Arbeitgeber nur als sinnvoll, wenn die zuvor ausgesprochene Kündigung nur schwer zu rechtfertigen ist oder nur ein kurzes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestand und somit die Abfindungssumme relativ gering ausfällt.
Welche Möglichkeiten bestehen für den Arbeitnehmer auf ein Abfindungsangebot zu reagieren?
Sie müssen als Arbeitnehmer das Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach § 1a KschG nicht annehmen, sondern können auch innerhalb der Drei-Wochenfrist eine Kündigungsschutzklage erheben. Bei einer solchen Klage besteht allerdings kein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung, denn diese Klage hat die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zum Ziel. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotzdem eine Abfindung zahlt, um ein für ihn einen negativen Ausgang des Verfahrens zu vermeiden, was beträchtliche Verzugslohnansprüche des Arbeitnehmers nach sich ziehen kann.
Dem Arbeitnehmer steht allerdings auch zwingend im Wege der Kündigungsschutzklage eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG zu, wenn die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam war und dem Arbeitnehmer seinerseits das weitere Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber unzumutbar ist.
Durch die Abfindungszahlung verliert der Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz, weshalb sich die Höhe der angebotenen Abfindung durch den Arbeitgeber an der Höhe des eigentlich bestehenden Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers orientiert. Der Arbeitnehmer sollte diese nur annehmen, wenn eine zuvor ausgesprochene Kündigung mit großer Wahrscheinlichkeit wirksam ist.
Es bestehen mehrere Möglichkeiten, die Abfindung zu regeln: Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder auch mithilfe eines gerichtlichen Vergleichs.
Was ist bei der Vereinbarung der Abfindung zu beachten?
In der Regel beträgt die Abfindungshöhe ein halbes bis zu einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers. Hierbei kann es aber auch zu ganz anderen Abfindungssummen kommen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses, Alter des Arbeitnehmers, Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzverfahren und zu erwartende Verzugslohnansprüche des Arbeitnehmers.
Wird die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt und ist damit kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV, ist die Abfindung im Gegensatz zu aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Einkommen nicht beitragspflichtig. Von der Abfindungssumme müssen somit keine Sozialabgaben geleistet werden. Allerdings unterliegt die Abfindung der allgemeinen Lohnsteuer.
Die Vereinbarung einer Abfindung wirkt sich nicht nachteilig gegenüber dem Erhalt des Arbeitslosengeldes aus, wenn in der Abfindung kein Arbeitsentgelt enthalten ist. Eine Ausnahme davon liegt nur vor, wenn ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag geschlossen wurde, weshalb der Arbeitnehmer einer Sperrzeit unterliegt.
Bei der Vereinbarung der Abfindung muss auch beachtet werden, dass der Abfindungsanspruch erst mit Beendigung der Kündigungsfristen fällig wird. Stirbt der Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist, entsteht der Anspruch auf Abfindungszahlung gar nicht erst (BAG Urteil vom 10.05.2007- 2 AZ R 45/06).
Bei der Verhandlung von Abfindungen lohnt es sich in der Regel, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Wir sind in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick mit einem Büro vertreten.