Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Wann erfolgt eine Abfindungszahlung, obwohl ein Abfindungsanspruch nicht besteht?
- Was sollten Sie bei der Berechnung der Abfindungshöhe beachten?
- Welche Auswirkungen hat die „Rücknahme der Kündigung“ auf die Abfindungshöhe?
- Welche anderen Faktoren spielen in die Berechnung einer Abfindungshöhe mit rein?
- Was versteht man unter einer Regelabfindung und in welchen Fällen ist eine solche sinnvoll?
- Wann kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellen und welche Auswirkungen hat dies auf die Zahlung einer Abfindung?
Wann erfolgt eine Abfindungszahlung, obwohl ein Abfindungsanspruch nicht besteht?
In der Regel besteht kein Anspruch auf Abfindungszahlung. Ausnahmsweise kann aber ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers durch festgesetzten Sozialplan oder Tarifvertrag entstehen. Die Abfindung kann auch freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt werden, wenn dieser befürchtet, einen bevorstehenden Kündigungsschutzprozess nicht zu gewinnen. Wenn die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers nämlich Erfolg hat, muss der Arbeitgeber jedenfalls die bis zur Urteilsverkündung noch ausstehenden Löhne dem Arbeitnehmer zahlen.
Was sollten Sie bei der Berechnung der Abfindungshöhe beachten?
In der Regel beträgt die Abfindung ein halbes bis ein volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers. Hierbei sollten allerdings auch Einzelfallerwägungen eine Rolle spielen.
Vermeidet der Arbeitgeber durch die Abfindungszahlung erhebliche wirtschaftliche Einbußen, so sollte dies bei der Berechnung der Abfindungssumme berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer ist beispielsweise schützenswert, wenn er Kündigungsschutz genießt und höhere Chancen hat, einen ansonsten anstehenden Prozess gegen den Arbeitgeber zu gewinnen. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, muss der Arbeitgeber diesem Lohn für den Zeitraum zahlen, in dem der Arbeitnehmer wegen der unwirksamen Kündigung nicht gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer sollte in diesem Fall darauf achten, dass die tatsächlich gezahlte Abfindung über der Regelabfindung liegt.
Demnach ist von der Regelabfindung abzuraten, wenn es sich um ein außergewöhnlich kurzes Arbeitsverhältnis handelt oder die Kündigung durch den Arbeitgeber offensichtlich unwirksam ist.
Häufig versucht der Arbeitgeber durch eine Erhöhung der Abfindungssumme, den Arbeitnehmer zum Verzicht auf die Einhaltung ordentlicher Kündigungsfristen zu bringen. Hierbei sollte größte Vorsicht geboten sein, denn diese Verkürzung kann zur Verhängung einer Sperrzeit führen oder auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld verwehren.
Auch dürfen andere Forderungen aus dem Gehalt wie Sonderzahlungen, Überstunden oder auch Urlaubsabgeltungen nur dann in eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers umgewandelt werden, wenn deren Geltung umstritten ist. Abfindungen sind im Gegensatz zu Lohnansprüchen nicht sozialabgabepflichtig für den Arbeitgeber, weshalb dieser durch die Umwandlung in eine Abfindung nicht die Pflicht zur Zahlung der Sozialabgaben umgehen darf.
Welche Auswirkungen hat die „Rücknahme der Kündigung“ auf die Abfindungshöhe?
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die bereits erklärte Kündigung zurückzunehmen, wenn der Arbeitnehmer eine für ihn zu hohe Abfindungssumme verlangt. Der Arbeitnehmer muss die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber akzeptieren. Eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hätte aufgrund mangelndem Feststellungsinteresse bei Rücknahme der Kündigung keinen Erfolg und würde demnach vom Gericht abgewiesen.
Dem Arbeitgeber steht diese Möglichkeit häufig noch zu, wenn dieser gegenüber dem Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung oder eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen ausgesprochen hat. Denn in diesen Fällen besteht das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten noch.
Welche anderen Faktoren spielen in die Berechnung einer Abfindungshöhe mit rein?
Der Arbeitgeber sieht sich häufig gezwungen eine hohe Abfindung zu entrichten, wenn er befürchtet bei Unwirksamkeit der Kündigung noch anfallende und nicht zuvor bezahlte hohe Lohnkosten an den Arbeitnehmer zu zahlen. Diese Kosten steigen desto mehr Zeit seit der Kündigung vergangen ist. Somit erhöht sich zumeist durch ein langes Kündigungsschutzverfahren die Abfindungshöhe im Vergleich zum Zeitpunkt direkt nach dem Kündigungsausspruch. Demnach kann es von Vorteil sein, in einem Kündigungsschutzverfahren fällige Lohnansprüche einzuklagen, um das andauernde Verfahren zu verlängern und den Arbeitgeber somit zur Zahlung einer höheren Abfindungssumme zu bringen.
Die Verzögerung des Verfahrens hat allerdings nur Sinn, wenn der Arbeitnehmer noch keine neue Arbeitsstelle bezogen hat. Ansonsten könnte der Arbeitgeber nach § 11 Nr.1 KSchG den neuen Arbeitslohn des Arbeitnehmers von dem noch eventuell ausstehenden Verzugslohn abziehen.
Auch spielt der individuelle Kündigungsschutz des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Abfindungssumme eine bedeutsame Rolle. Desto besser der Arbeitnehmer vor einer Kündigung geschützt ist, desto wahrscheinlicher ist auch, dass die ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam ist. Somit hängt die Höhe der Abfindungssumme auch entscheidend vom Kündigungsschutz des Arbeitnehmers ab. Hier findet unter anderem der besondere Kündigungsschutz von beispielsweise schwangeren Arbeitnehmern oder auch Betriebsratsmitgliedern besondere Beachtung, die in der Regel nicht ordentlich kündbar sind und/oder besonderen Voraussetzungen bei der Kündigung unterliegen.
Was versteht man unter einer Regelabfindung und in welchen Fällen ist eine solche sinnvoll?
Eine Regelabfindung beträgt normalerweise zwischen ca. 0,25 und 1,0 Gehältern pro Beschäftigungsjahr. Hierbei wird das monatliche Bruttogehalt zur Berechnung der Abfindung herangezogen. Um auch einzelne schwankende Faktoren wie Zuschüsse und ähnliches dabei berücksichtigen zu können, wird zur Berechnung des Monatsgehalts das gesamte Jahresgehalt durch die 12 Monate geteilt. Die Höhe der Abfindung orientiert sich dabei auch an der wirtschaftlichen Stärke des Unternehmens und dem durchschnittlich zu erwartenden Wert bezogen auf den Standort.
Eine Regelabfindung ist dann wirklich sinnvoll, wenn das gekündigte Arbeitsverhältnis nicht nur kurz bestand, also in der Regel ab drei Jahren. Gerade auch bei einer betriebsbedingten Kündigung ist diese angemessen, da der Arbeitnehmer die Gründe des Arbeitgebers zur Kündigung vorher nicht einsehen kann.
Bestand das Arbeitsverhältnis dagegen sehr lange, ist eine Regelabfindung eher unwahrscheinlich, da das Verzugslohnrisiko des Arbeitgebers erheblich erhöht ist und somit keine Abfindung in der Höhe gerechtfertigt verlangt werden kann. Der Arbeitnehmer kann eine so hohe Abfindungssumme ausnahmsweise erhalten, wenn der Arbeitgeber dadurch die Länge des Arbeitsverhältnisses besonders belohnen möchte.
Wann kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellen und welche Auswirkungen hat dies auf die Zahlung einer Abfindung?
Der Arbeitgeber kann innerhalb eines Kündigungsschutzprozesses bei Verstoß gegen § 1 KSchG gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG beantragen, dass das Gericht gegen Zahlung einer Abfindungssumme an den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auflöst, wenn eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ausgeschlossen ist. Diese Auflösungsgründe werden vom Gericht allerdings selten als hinreichend begründet angesehen.
Anders behandelt werden leitende Angestellte im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG, denn in diesen Fällen benötigt der Arbeitgeber keine besonderen Auflösungsgründe. Der Arbeitgeber ist hierbei immer zur Stellung eines Auflösungsantrags im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindungssumme an den Arbeitnehmer befugt.
Demnach wird die durch den Arbeitnehmer geforderte Abfindungshöhe durch die gesetzlichen Höchstgrenzen begrenzt, da der Arbeitgeber bei leitenden Angestellten immer die Möglichkeit verbleibt, einen Auflösungsantrag zu stellen.
Gemäß § 10 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 KSchG beträgt die Abfindungshöhe je nach Länge des Arbeitsverhältnisses und Alter des Arbeitnehmers höchstens zwischen 12 Monatsverdiensten (Regelfall) und 15 Monatsverdiensten. Häufig wird der Arbeitgeber auch zur Zahlung der Regelabfindung verurteilt, also 0,5 des Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr.
Sollten Sie Fragen zur Abfindungshöhe haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. In Berlin sind wir in den Bezirken Neukölln und Köpenick mit einem Büro vertreten.