Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Was versteht man genau unter dem Annahmeverzug des Arbeitgebers?
- Welche besonderen Voraussetzungen gelten für den Annahmeverzug des Arbeitgebers?
- Welche besonderen Voraussetzungen werden an das Arbeitsangebot gestellt?
- Welche Rechtsfolgen entstehen für den Arbeitgeber infolge des Annahmeverzugs?
Was versteht man genau unter dem Annahmeverzug des Arbeitgebers?
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Vergütung, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt oder diese verweigert. Bei Nichterbringung der Arbeitsleistung entfällt somit auch die Gegenleistung, also die Vergütung (§ 326 Abs.1 Satz 1 BGB). Hiervon stellt der Annahmeverzug des Arbeitgebers nach § 615 Satz 1 BGB eine Ausnahme dar.
Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Leistung anbietet, diese jedoch vom Arbeitgeber entgegen seiner eigentlich bestehenden Verpflichtung nicht angenommen wird.
Um den Arbeitnehmer vor willkürlichen Handlungen des Arbeitgebers zu schützen, besteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers in Form eines „Annahmeverzugslohns“ fort, obgleich die Arbeitsleistung nicht erfolgt ist.
Welche besonderen Voraussetzungen gelten für den Annahmeverzug des Arbeitgebers?
Der Arbeitnehmer hat weiterhin einen Anspruch auf die Vergütung, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
- bestehendes Arbeitsverhältnis
- unterbliebene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, obgleich diese hätte erbracht werden müssen
- Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung (allerdings obliegt dem Arbeitgeber die Mitwirkungshandlung – d.h. Zuweisung vertragsgerechter Arbeit – weshalb nicht unbedingt ein tatsächliches oder wörtliches Angebot vorliegen muss)
- Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Arbeitnehmers (entfällt bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit)
- unrechtmäßige Annahmeverweigerung des Arbeitgebers (beispielsweise bei einer unwirksamen Kündigung)
Welche besonderen Voraussetzungen werden an das Arbeitsangebot gestellt?
Fraglich ist, ob ein tatsächliches oder jedenfalls wörtliches Angebot des Arbeitnehmers erforderlich ist. Grundsätzlich geht das Gesetz von einem tatsächlichen Angebot nach § 294 BGB aus. Diesem Grundsatz wird im Arbeitsrecht nicht befolgt, da sich ansonsten der Arbeitnehmer jedes Mal beim Arbeitgeber persönlich zum Arbeitsangebot melden müsste.
Somit verbleibt für den besonderen Fall des Annahmeverzugs des Arbeitgebers nur noch das überflüssige Angebot nach § 296 Satz 1 BGB, wonach das tatsächliche oder wörtliche Angebot des Arbeitnehmers überflüssig wird.
Voraussetzung dafür ist, dass die Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers zeitlich bestimmt ist und dieser die Handlung nicht innerhalb dieser Zeit vornimmt. Die hierfür erforderliche Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers besteht nach der Rechtsprechung in der Arbeitszuweisung. Der Arbeitgeber hat jeden Tag dem Arbeitnehmer die zu leistende Arbeit zuzuweisen. Sobald der Arbeitgeber diese Arbeitszuweisung unterlässt, muss der Arbeitnehmer diesem seine Leistung nicht anbieten.
Welche Rechtsfolgen entstehen für den Arbeitgeber infolge des Annahmeverzugs?
Der Arbeitnehmer hat infolge des Annahmeverzugs einen Anspruch auf Vergütung nach § 615 Satz 1 BGB. Hierbei sind auch alle Zuschläge zu entrichten, die der Arbeitgeber ansonsten hätte zahlen müssen. Von der Vergütung werden allerdings diejenigen Leistungen abgezogen, die der Arbeitnehmer durch das Unterbleiben der Arbeitsleistung gespart hat, § 615 Satz 2 BGB. Hierunter zählen auch andere erlangte Verdienste des Arbeitnehmers, sowie Arbeitslosengeld I und II.
Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine zwar nicht vertraglich entsprechend inhaltsgleiche Arbeit, aber dem Arbeitnehmer zumutbare Arbeit an, entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn.
Sollte Ihr Arbeitgeber die Annahme Ihrer Arbeitsleistung zu Unrecht verweigern, dann sollten Sie sich an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. In Berlin sind wir in den Bezirken Neukölln und Köpenick mit einem Büro vertreten.