Arbeitslosengeld I
- Was genau versteht man unter Arbeitslosengeld I?
- Wie wird das Arbeitslosengeld I geregelt?
- Was bedeutet „arbeitslos sein“ genau?
- Was genau muss bei der Arbeitslosenmeldung berücksichtigt werden?
- Wer kann genau Arbeitslosengeld I beantragen?
- Wie lange kann Arbeitslosengeld I bezogen werden und in welcher Höhe?
- Wie wird der Arbeitslose kranken- bzw. rentenversichert?
Was genau versteht man unter Arbeitslosengeld I?
Hierbei handelt es sich um einen von der Arbeitsagentur geleisteten Lohnersatz. Vorausgesetzt wird, dass der Erwerber in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert ist und deshalb Anspruch auf das Arbeitslosengeld I hat.
Wie wird das Arbeitslosengeld I geregelt?
Das Arbeitslosengeld I wird im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) geregelt. Nach § 137 SGB III müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Arbeitslosigkeit
- Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit
- Erfüllung der Anwartschaftszeit
Was bedeutet „arbeitslos sein“ genau?
Nach § 138 SGB III müssen hierfür drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Beschäftigungslosigkeit (unerheblich sind ehrenamtliche Tätigkeiten sowie eine Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden)
- Bemühen eine Beschäftigung zu finden (der Arbeitslose muss alle bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten nutzen)
- Verfügbarkeit bei der Arbeitsagentur zur Vermittlung von Beschäftigung (um den Vorschlägen der Agentur für Arbeit folgen zu können)
Was genau muss bei der Arbeitslosenmeldung berücksichtigt werden?
Der Arbeitslose muss nach § 141 Abs. 1 SGB III die Arbeitslosigkeit höchstpersönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ort anmelden. Dieser kann sich weder vertreten lassen, noch sich schriftlich arbeitslos melden. Die Anmeldung kann schon drei Monate vor dem wirklichen Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Das Arbeitslosengeld I kann allerdings nicht rückwirkend in Anspruch genommen werden, weshalb die umgehende Anmeldung für die sofortige Leistungsbeziehung unbedingt erforderlich ist.
Davon zu unterscheiden ist die Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit. Arbeitnehmer müssen ihre frühzeitige Arbeitssuche spätestens drei Monate vor der zu erwartenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich melden. Kann die Dreimonatsfrist nicht eingehalten werden, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Zeitpunkts der Beendigung erfolgen. Hierzu ist eine erstmals telefonische Meldung ausreichend, soweit ein persönliches Erscheinen bei der Agentur für Arbeit folgt.
Wer kann genau Arbeitslosengeld I beantragen?
Um Arbeitslosengeld I zu beantragen, muss zuvor gem. § 142 SGB III mindestens ein zwölfmonatiges Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben. Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Somit muss die notwendige zwölfmonatige Beschäftigungszeit auch innerhalb der letzten zwei Jahre gelegen haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I begründen zu können.
Wie lange kann Arbeitslosengeld I bezogen werden und in welcher Höhe?
Seit 01.01.2004 kann nach § 147 SGB III wie folgt Arbeitslosengeld I bezogen werden:
Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens…Monaten | Und nach Vollendung des…Lebensjahres | …Monate |
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 50 | 15 |
36 | 55 | 18 |
48 | 58 | 24 |
Das Arbeitslosengeld I berechnet sich im Grundsatz aus 60 % des Nettogehalts, also des Leistungsentgelts. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind beträgt der Leistungssatz 67 %.
Das Leistungsentgelt wird seinerseits durch das durchschnittlich erhaltene beitragspflichtige Arbeitsentgelt berechnet, das dem Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum (in etwa das letzte Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III zugeflossen ist. Voraussetzung ist allerdings auch, dass es sich hierbei um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt, die zudem auch noch beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung ist.
Das Arbeitsentgelt ist nur bis zu einer gewissen Grenze beitragspflichtig. Diese Grenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nach § 341 Abs. 4 SGB III. Der darüber hinausgehende Anteil ist nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert und wird somit auch nicht bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes I berücksichtigt.
Von dem durchschnittlich erlangten täglichen Bemessungsentgelt werden eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 %, die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Aus der Summe folgt das tägliche Leistungsentgelt.
Das Arbeitslosengeld I besteht aus 60 %, bzw. 67 % des Leistungsentgelts und wird pauschal zum ersten gewöhnlich anstehenden Arbeitstag monatlich ausgezahlt.
Das Arbeitslosengeld I ist grundsätzlich bei Erwerbslosigkeit steuerfrei, muss jedoch im Falle der Erzielung von etwaig versteuerndem Einkommen hinzugerechnet werden nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Wie wird der Arbeitslose kranken- bzw. rentenversichert?
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Mitgliedschaft des versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 190 Abs. 2 SGB V. Als Schonfrist wird dem Versicherungspflichtigem trotz Arbeitslosigkeit ein Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V noch ein Monat nach Ende der Mitgliedschaft gewährleistet.
Darüber hinaus läuft ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die eigenständige gesetzliche Krankenversicherung der Arbeitslosen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Dies gilt auch für Arbeitslose, die zwar kein Arbeitslosengeld I beziehen, sich allerdings in einer Sperrzeit nach § 159 SGB III befinden.
Daneben besteht auch eine gesetzliche Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Zeit der Arbeitslosigkeit, wenn ein Jahr vor Beginn der Leistung eine Versicherungspflicht bestand.
Die Krankenversicherungs- sowie Rentenbeiträge des Arbeitslosen trägt die Bundesagentur für Arbeit.
Sollte der Arbeitnehmer bei Bezug des Arbeitslosengeldes I privat krankenversichert sein, muss dieser trotzdem die gesetzliche Krankenversicherung der Arbeitslosen beziehen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Der Arbeitslose kann allerdings einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeitslosen beantragen, wenn dieser fünf Jahre vor Beginn der Leistung nicht gesetzlich krankenversichert war, privat krankenversichert ist und die erhaltenen privaten Leistungen auch mit den Gesetzlichen übereinstimmen.
Hieraus folgen enorme finanzielle Belastungen des Arbeitslosen, weshalb die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur privaten Krankenkasse in Höhe der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge nach § 174 SGB III leistet und somit den Arbeitslosen in diesem Umfang von der Zahlungspflicht befreit.
Sollten Sie Fragen zum Arbeitslosengeld I haben, dann sollten Sie sich auf einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Wir beraten und vertreten Sie in unseren Büros in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick.
Weiteres zum Arbeitslosengeld 1 (Sperrzeiten und Krankengeld) erfahren Sie hier.