Ar­beits­lo­sen­geld I

Was genau ver­steht man unter Ar­beits­lo­sen­geld I?

Hierbei han­delt es sich um einen von der Ar­beits­agentur ge­leis­teten Lohn­er­satz. Vor­aus­ge­setzt wird, dass der Er­werber in der ge­setz­li­chen Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­si­chert ist und des­halb An­spruch auf das Ar­beits­lo­sen­geld I hat.

Wie wird das Ar­beits­lo­sen­geld I ge­re­gelt?

Das Ar­beits­lo­sen­geld I wird im Dritten Buch des So­zi­al­ge­setz­buchs (SGB III) ge­re­gelt. Nach § 137 SGB III müssen für den An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld I drei Vor­aus­set­zungen er­füllt sein:

  • Ar­beits­lo­sig­keit
  • Mel­dung der Ar­beits­lo­sig­keit bei der Agentur für Ar­beit
  • Er­fül­lung der An­wart­schafts­zeit

Was be­deutet „ar­beitslos sein“ genau?

Nach § 138 SGB III müssen hierfür drei Vor­aus­set­zungen er­füllt sein:

  • Be­schäf­ti­gungs­lo­sig­keit (un­er­heb­lich sind eh­ren­amt­liche Tä­tig­keiten sowie eine Er­werbs­tä­tig­keit von we­niger als 15 Stunden)
  • Be­mühen eine Be­schäf­ti­gung zu finden (der Ar­beits­lose muss alle be­stehenden Ein­glie­de­rungs­mög­lich­keiten nutzen)
  • Ver­füg­bar­keit bei der Ar­beits­agentur zur Ver­mitt­lung von Be­schäf­ti­gung (um den Vor­schlägen der Agentur für Ar­beit folgen zu können)

Was genau muss bei der Ar­beits­lo­sen­mel­dung be­rück­sich­tigt werden?

Der Ar­beits­lose muss nach § 141 Abs. 1 SGB III die Ar­beits­lo­sig­keit höchst­per­sön­lich bei der zu­stän­digen Agentur für Ar­beit vor Ort an­melden. Dieser kann sich weder ver­treten lassen, noch sich schrift­lich ar­beitslos melden. Die An­mel­dung kann schon drei Mo­nate vor dem wirk­li­chen Ein­tritt der Ar­beits­lo­sig­keit er­folgen. Das Ar­beits­lo­sen­geld I kann al­ler­dings nicht rück­wir­kend in An­spruch ge­nommen werden, wes­halb die um­ge­hende An­mel­dung für die so­for­tige Leis­tungs­be­zie­hung un­be­dingt er­for­der­lich ist.

Davon zu un­ter­scheiden ist die Mel­dung als ar­beits­su­chend bei der Agentur für Ar­beit. Ar­beit­nehmer müssen ihre früh­zei­tige Ar­beits­suche spä­tes­tens drei Mo­nate vor der zu er­war­tenden Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nisses per­sön­lich melden. Kann die Drei­mo­nats­frist nicht ein­ge­halten werden, muss die Mel­dung in­ner­halb von drei Tagen nach Kenntnis des Zeit­punkts der Be­en­di­gung er­folgen. Hierzu ist eine erst­mals te­le­fo­ni­sche Mel­dung aus­rei­chend, so­weit ein per­sön­li­ches Er­scheinen bei der Agentur für Ar­beit folgt.

Wer kann genau Ar­beits­lo­sen­geld I be­an­tragen?

Um Ar­beits­lo­sen­geld I zu be­an­tragen, muss zuvor gem. § 142 SGB III min­des­tens ein zwölf­mo­na­tiges Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hältnis be­standen haben. Die Rah­men­frist be­trägt nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und be­ginnt mit dem Tag vor Er­fül­lung aller sons­tigen Vor­aus­set­zungen für den An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld I.

Somit muss die not­wen­dige zwölf­mo­na­tige Be­schäf­ti­gungs­zeit auch in­ner­halb der letzten zwei Jahre ge­legen haben, um einen An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld I be­gründen zu können.

Wie lange kann Ar­beits­lo­sen­geld I be­zogen werden und in wel­cher Höhe?

Seit 01.01.2004 kann nach § 147 SGB III wie folgt Ar­beits­lo­sen­geld I be­zogen werden:

Nach Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nissen mit einer Dauer von ins­ge­samt mindestens…Monaten Und nach Voll­endung des…Lebensjahres …Mo­nate
12 6
16 8
20 10
24 12
30 50 15
36 55 18
48 58 24

 

Das Ar­beits­lo­sen­geld I be­rechnet sich im Grund­satz aus 60 %  des Net­to­ge­halts, also des Leis­tungs­ent­gelts. Bei Ar­beit­neh­mern mit min­des­tens einem Kind be­trägt der Leis­tungs­satz 67 %.

Das Leis­tungs­ent­gelt wird sei­ner­seits durch das durch­schnitt­lich er­hal­tene bei­trags­pflich­tige Ar­beits­ent­gelt be­rechnet, das dem Ar­beit­nehmer im Be­mes­sungs­zeit­raum (in etwa das letzte Jahr vor Be­ginn der Ar­beits­lo­sig­keit) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu­ge­flossen ist. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings auch, dass es sich hierbei um eine ver­si­che­rungs­pflich­tige Be­schäf­ti­gung han­delt, die zudem auch noch bei­trags­pflichtig zur Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ist.

Das Ar­beits­ent­gelt ist nur bis zu einer ge­wissen Grenze bei­trags­pflichtig. Diese Grenze ent­spricht der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze der all­ge­meinen Ren­ten­ver­si­che­rung nach § 341 Abs. 4 SGB III. Der dar­über hin­aus­ge­hende An­teil ist nicht gegen Ar­beits­lo­sig­keit ver­si­chert und wird somit auch nicht bei der Be­rech­nung der Höhe des Ar­beits­lo­sen­geldes I be­rück­sich­tigt.

Von dem durch­schnitt­lich er­langten täg­li­chen Be­mes­sungs­ent­gelt werden eine So­zi­al­ver­si­che­rungs­pau­schale in Höhe von 21 %, die Lohn­steuer und der So­li­da­ri­täts­zu­schlag ab­ge­zogen. Aus der Summe folgt das täg­liche Leis­tungs­ent­gelt.

Das Ar­beits­lo­sen­geld I be­steht aus 60 %, bzw. 67 % des Leis­tungs­ent­gelts und wird pau­schal zum ersten ge­wöhn­lich an­ste­henden Ar­beitstag mo­nat­lich aus­ge­zahlt.

Das Ar­beits­lo­sen­geld I ist grund­sätz­lich bei Er­werbs­lo­sig­keit steu­er­frei, muss je­doch im Falle der Er­zie­lung von et­waig ver­steu­erndem Ein­kommen hin­zu­ge­rechnet werden nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG).

Wie wird der Ar­beits­lose kranken- bzw. ren­ten­ver­si­chert?

Mit dem Ende des Ar­beits­ver­hält­nisses endet auch die Mit­glied­schaft des ver­si­che­rungs­pflichtig be­schäf­tigten Ar­beit­neh­mers in der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung nach § 190 Abs. 2 SGB V. Als Schon­frist wird dem Ver­si­che­rungs­pflich­tigem trotz Ar­beits­lo­sig­keit ein Leis­tungs­an­spruch nach § 19 Abs. 2 SGB V noch ein Monat nach Ende der Mit­glied­schaft ge­währ­leistet.

Dar­über hinaus läuft ab Be­en­di­gung des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nisses die ei­gen­stän­dige ge­setz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung der Ar­beits­losen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Dies gilt auch für Ar­beits­lose, die zwar kein Ar­beits­lo­sen­geld I be­ziehen, sich al­ler­dings in einer Sperr­zeit nach § 159 SGB III be­finden.

Da­neben be­steht auch eine ge­setz­liche Ren­ten­ver­si­che­rung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Zeit der Ar­beits­lo­sig­keit, wenn ein Jahr vor Be­ginn der Leis­tung eine Ver­si­che­rungs­pflicht be­stand.

Die Kran­ken­ver­si­che­rungs- sowie Ren­ten­bei­träge des Ar­beits­losen trägt die Bun­des­agentur für Ar­beit.

Sollte der Ar­beit­nehmer bei Bezug des Ar­beits­lo­sen­geldes I privat kran­ken­ver­si­chert sein, muss dieser trotzdem die ge­setz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung der Ar­beits­losen be­ziehen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Der Ar­beits­lose kann al­ler­dings einen An­trag auf Be­freiung von der Ver­si­che­rungs­pflicht der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung der Ar­beits­losen be­an­tragen, wenn dieser fünf Jahre vor Be­ginn der Leis­tung nicht ge­setz­lich kran­ken­ver­si­chert war, privat kran­ken­ver­si­chert ist und die er­hal­tenen pri­vaten Leis­tungen auch mit den Ge­setz­li­chen über­ein­stimmen.

Hieraus folgen enorme fi­nan­zi­elle Be­las­tungen des Ar­beits­losen, wes­halb die Bun­des­agentur für Ar­beit die Bei­träge zur pri­vaten Kran­ken­kasse in Höhe der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge nach § 174 SGB III leistet und somit den Ar­beits­losen in diesem Um­fang von der Zah­lungs­pflicht be­freit.

Sollten Sie Fragen zum Ar­beits­lo­sen­geld I haben, dann sollten Sie sich auf einen auf das Ar­beits­recht spe­zia­li­sierten Rechts­an­walt wenden. Wir be­raten und ver­treten Sie in un­seren Büros in Berlin in den Be­zirken Neu­kölln und Kö­pe­nick.

Wei­teres zum Ar­beits­lo­sen­geld 1 (Sperr­zeiten und Kran­ken­geld) er­fahren Sie hier.