Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Ist eine Anfechtung bei einem Aufhebungsvertrag möglich?
- Welche Besonderheiten gibt es bei der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung?
- Welche Besonderheiten gibt es bei der Anfechtung wegen Irrtums?
- Gibt es für den Arbeitnehmer eine Möglichkeit den Aufhebungsvertrag zu widerrufen?
Ist eine Anfechtung bei einem Aufhebungsvertrag möglich?
Grundsätzlich hat jeder das Recht zur Anfechtung, wenn die dafür im BGB vorgesehenen Anfechtungsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Der Arbeitnehmer hat einen Anfechtungsgrund, wenn dieser sich über den Inhalt der Erklärung oder auch über die wesentlichen Eigenschaften des Vertrages geirrt hat. Auch ist der Arbeitnehmer schützenswert, wenn dieser zur Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages arglistig getäuscht wurde oder der Arbeitgeber ihm gar widerrechtlich gedroht hat.
Hierbei können allerdings erhebliche Schwierigkeiten auftreten, besonders bezogen auf die Möglichkeit den Beweis zu führen.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung?
Die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung ist im § 123 Abs. 1 Fall 2 BGB normiert. Die Voraussetzungen sind allerdings bei einem abgeschlossenen Aufhebungsvertrag selten erfüllt. Der Arbeitnehmer hat nicht automatisch einen Anfechtungsgrund, wenn der Arbeitgeber ihm sonst mit der Kündigung droht. Das Anfechtungsrecht besteht nur, soweit der Arbeitgeber keine Kündigung hätte aussprechen dürfen und somit eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB ist denkbar. Allerdings sind gerade in diesem Fall die Beweismöglichkeiten des Arbeitnehmers stark eingeschränkt. Der Arbeitnehmer muss hierbei den Beweis dafür führen, dass der Arbeitgeber ihn arglistig täuschen wollte, also die Unrichtigkeit seiner Angaben zuvor gekannt hat.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Anfechtung wegen Irrtums?
Der Arbeitnehmer hat zudem ein Recht die Anfechtung wegen eines Irrtums zu erklären, wenn dieser bei der Abgabe der Willenserklärung über den Inhalt nach § 119 Abs. 1 BGB oder über eine wesentliche Eigenschaft der Person nach § 119 Abs. 2 BGB geirrt hat.
Allerdings kommen diese Anfechtungsgründe in der Praxis quasi nicht vor. Der Arbeitnehmer kann hier nicht geltend machen, dass dieser bei Abgabe der Willenserklärung seinen eigenen Zustand verkannt hat, wie beispielsweise nichts von einer Schwangerschaft wusste. Denn der Arbeitnehmer muss über eine wesentliche Eigenschaft des Aufhebungsvertrages geirrt haben, nicht über den eigenen Zustand und daraus eventuell resultierenden Rechtsfolgen wie einem besonderen Kündigungsschutz.
Gibt es für den Arbeitnehmer eine Möglichkeit den Aufhebungsvertrag zu widerrufen?
Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall kein gesondertes Widerrufsrecht, da sich der Arbeitnehmer nicht in einer für ihn überraschenden Situation befindet, also kein besonderer Fall der außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträge nach § 312 b BGB vorliegt.
Sollten Sie Fragen zu einem bereits geschlossenen Aufhebungsvertrag und gegebenenfalls bestehende Auflösungsmöglichkeiten haben, dann sollten Sie sich an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Sie finden uns in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick.