Ausschlussfrist
- Was genau versteht man unter einer Ausschlussfrist?
- Was können Ausschlussklauseln speziell regeln?
- Welche Besonderheiten müssen bei einer formularvertraglichen Vereinbarung einer Ausschlussfrist beachtet werden?
- Welche Arten von Ausschlussklauseln gibt es?
- Welche Besonderheiten müssen bei der Geltendmachung von Forderungen beachtet werden?
Was genau versteht man unter einer Ausschlussfrist?
Durch eine Ausschlussfrist gehen arbeitsvertragliche Ansprüche endgültig unter, soweit diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Dies gilt für Arbeitnehmer, aber auch für Ansprüche des Arbeitgebers.
Im Gegensatz zu Verjährungsvorschriften gelten Ausschlussfristen von Amts wegen. Die Parteien müssen sich demnach im Prozess nicht speziell auf diese berufen, damit das Gericht diese im Urteil berücksichtigt.
Die Ausschlussfristen werden in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder eventuell auch in Betriebsvereinbarungen oder Sozialplänen speziell vereinbart. Sie gelten allerdings auch, wenn der Arbeitnehmer keine besondere Kenntnis von dem Vorliegen der Ausschlussfristen hat. Somit ist besondere Vorsicht bei vorhandenem Tarifvertrag geboten.
Zum Schutz des Arbeitnehmers kann sich der Arbeitgeber auf die Ausschlussklausel im Tarifvertrag nicht berufen, wenn dieser seiner gesetzlichen Pflicht zur Erteilung eines Arbeitsnachweises nicht nachgegangen ist. Denn der Arbeitsnachweis muss einen konkreten Verweis auf Tarifverträge enthalten.
Was können Ausschlussklauseln speziell regeln?
Diese können neben tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Ansprüchen auch gesetzliche Ansprüche ausschließen, die teilweise für den Arbeitnehmer sogar unabdingbar wären.
Der Arbeitnehmer muss allerdings zur Wahrung der Ausschlussfrist eine Lohnforderung nicht gesondert geltend machen, wenn der Arbeitgeber zuvor die Leistung des Arbeitnehmers durch Gehaltsabrechnung anerkannt hat.
Welche Besonderheiten müssen bei einer formularvertraglichen Vereinbarung einer Ausschlussfrist beachtet werden?
Die formularvertraglichen Ausschlussfristen müssen den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 BGB ff. genügen. Diese dürfen den Arbeitnehmer nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 28.09.2005- 5 AZR 52/05) gilt eine Frist von weniger als drei Monaten für die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche als unangemessen kurz und ist demnach unwirksam.
Welche Arten von Ausschlussklauseln gibt es?
Es gibt zwei Arten von Ausschlussklauseln: einstufige und auch zweistufige Ausschlussfristen. Bei einstufigen Ausschlussklauseln muss der Anspruch nach Fälligkeit innerhalb einer bestimmten Frist bei der anderen Vertragspartei (zumeist schriftlich) geltend gemacht werden. Eine Klageerhebung ist hierfür grundsätzlich nicht nötig.
Bei zweistufigen Ausschlussfristen muss dagegen nach erfolgter Geltendmachung der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist die Klageerhebung bei Gericht erfolgen, soweit die Gegenseite die Leistung verweigert hat.
Welche Besonderheiten müssen bei der Geltendmachung von Forderungen beachtet werden?
Häufig hat die Geltendmachung schriftlich beim Arbeitgeber zu erfolgen. Hierbei müssen die einzelnen Ansprüche in ihrer bestimmten Höhe angegeben werden. Eine schriftliche Geltendmachung liegt bei Aufforderungsschreiben per Fax vor (BAG, Urteil vom 11.10.2000, 5 AZR 313/99). Auch per E-Mail ist eine schriftliche Geltendmachung möglich (BAG, Urteil vom 16.12.2009, 5 AZ R 888/08).
Um den Arbeitnehmer auch bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor prozessualen Risiken bezüglich der möglicherweise bestehenden Lohnansprüche zu schützen, hält der Arbeitnehmer durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht nur die erste sondern auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist ein (BVerfG, 19.09.2012, 5 AZR 627/11).
Bei Fragen zu Ihren Ausschlussfristen sollten Sie sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Sie finden uns in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick mit jeweils einem Büro.