Klage gegen Befristung – (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
Was genau versteht man unter einer Klage gegen Befristung?
Eine Befristung im Arbeitsvertrag heißt, dass das Arbeitsverhältnis automatisch zu dem festgelegten Zeitpunkt endet.
Sie können gegen eine derartige Befristung Klage erheben, wenn zumindest Zweifel an der Wirksamkeit dieser Befristung bestehen. Eine solche Klage wird „Befristungskontrollklage“ oder auch „Entfristungsklage“ genannt.
Beispiele für die Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses sind:
• mündliche Vereinbarung der Befristung (Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG)
• Unwirksamkeit der Anschlussbefristung bei unwirksamer Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TzBfG
Jedenfalls Zweifel für Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses:
• Zur Vertretung eines Kollegen wird der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers auf zwei Jahre befristet. Obgleich das Arbeitsverhältnis des abwesenden Kollegen beendet wird, bekommt der Arbeitnehmer weiterhin nur eine Verlängerung des befristeten Vertretungsvertrages.
• Der Arbeitnehmer hat seit zehn Jahren zehn aufeinander folgende Arbeitsverträge bekommen mit der Begründung des Vertretungsbedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, da immer wieder vergleichbare Stellen vertreten werden mussten.
Was sollten Sie dringend bei einer Klage gegen Befristung beachten?
Durch eine derartige Klage wird die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrages festgestellt. Dabei wird nur die zuletzt vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses beurteilt. Wenn die Klage des Arbeitnehmers Erfolg hat, ist die Befristung unwirksam und damit das Arbeitsverhältnis so zu stellen, als sei keine Befristung vereinbart worden. Der Arbeitnehmer muss allerdings mit einer eventuellen ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen.
Wie genau läuft das Klageverfahren ab?
Das Gericht stellt nach Einreichung der Klage dem Arbeitgeber diese zu. Daraufhin findet eine Güteverhandlung statt, bei der die Sache vor dem oder der Vorsitzenden der Kammer besprochen wird. Häufig werden sich die Parteien bereits im Termin der Güteverhandlung durch Vergleich einig. Führt die Güteverhandlung zu keiner Einigung, wird ein weiterer Termin mit der vollständigen Kammer des Arbeitsgerichts anberaumt (Kammertermin mit den beiden ehrenamtlichen Richtern). Bis zu diesem Termin hat der Arbeitgeber Zeit, die vom Arbeitnehmer streitige Befristung schriftlich zu begründen. Auf die schriftliche Begründung kann der Arbeitnehmer wiederum schriftlich erwidern. Im Kammertermin haben die Parteien erneut die Möglichkeit sich in Form eines Abfindungsvergleichs zu einigen oder wenn dies nicht möglich ist, ein Urteil zu erbitten.
Verliert der Arbeitgeber den Prozess, muss dieser den Arbeitnehmer für die Zeit entlohnen, in der kein Arbeitsverhältnis aufgrund der unwirksamen Befristung mehr bestand.
Dagegen kann eine Abfindung nur im Wege des Prozessvergleichs erzielt werden. Bei einer Klage gegen Befristung sieht das Gesetz im Gegensatz zur Kündigungsschutzklage keine Möglichkeit, den Arbeitgeber zu einer Abfindung zu verurteilen.
Häufig wird sich im Vergleich auch auf eine erneute befristete Beschäftigung geeinigt. Diese auf einem gerichtlichen Vergleich beruhende Befristung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG für den Arbeitgeber wirksam, wenn der Vergleich offiziell auf Vorschlag des Gerichts vereinbart wird (BAG Urteil vom 15.02.2012- 7 AZR 734/10).
Was sollten Sie dringend bei Erhebung der Klage beachten?
Sie sollten sich innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob sie eine Klage gegen die Befristung erheben wollen oder nicht, denn nach Ablauf der Frist gilt die Befristung als wirksam. Die Frist beginnt mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses, § 17 Satz 1 TzBfG.
Die Frist von drei Wochen sollte unbedingt auch beachtet werden, wenn Sie keine unbefristete Weiterbeschäftigung beabsichtigen sondern die Zahlung einer Abfindung. Der Arbeitgeber wird nach Ablauf der Frist keine Abfindungszahlung mehr veranlassen, da dieser keine Lohnnachzahlungen mehr zu befürchten hat.
Konnten Sie die gesetzliche Frist von drei Wochen unverschuldet nicht einhalten, können Sie nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm § 5 KschG einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellen, wenn Ihnen die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war.