Kündigung – betriebsbedingte Kündigung
Soweit ein Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, genießt der Arbeitnehmer erhöhten Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur dann kündigen darf, wenn er einen Kündigungsgrund hat. Dies kann unter anderem bei betrieblichen Erfordernissen der Fall sein. In einem solchen Fall ist der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung möglich.
Die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung
Die Kündigung muss betrieblich erforderlich und dringlich sein. Zudem bedarf es die Vornahme einer Interessenabwägung. Letztlich muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen.
Betriebliche Erfordernisse
Betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Situation Stellen abgebaut werden müssen. Hierfür ist es jedoch nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber pauschal einen „Umsatzrückgang“ oder die „Notwendigkeit von Einsparungen“ behauptet. Er muss im Kündigungsschutzprozess vielmehr anhand konkreter Zahlen darlegen, welche unternehmerische Entscheidung er getroffen hat und weshalb es dadurch zu einem dauerhaften Wegfall von Arbeitsbedarf in seinem Betrieb führt.
Hingegen nicht überprüfbar ist, ob die unternehmerische Entscheidung betriebswirtschaftlich sinnvoll war.
Dringlichkeit der Kündigung
Die Kündigung ist dringlich, wenn im Betrieb des Arbeitgebers kein anderer Arbeitsplatz „frei“ ist, auf den der Arbeitnehmer entsprechend seiner Befähigungen umgesetzt werden kann. Der Arbeitsplatz muss im Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt sein oder voraussichtlich zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden. Hierbei ist ebenfalls zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung bei zumutbaren Weiter- oder Umschulungsmaßnahmen möglich ist oder das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt werden kann (Stichwort: Änderungskündigung).
Interessenabwägung
Die Interessenabwägung spielt im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung lediglich eine untergeordnete Rolle. Soweit die unternehmerische Entscheidung nachvollziehbar ist, überwiegt in der Regel das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung.
Sozialauswahl
Bei der Sozialauswahl muss der Arbeitgeber zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen auswählen, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig. Jedoch bestimmt § 1 Abs. 3 KSchG vier Kriterien, nach denen die Sozialauswahl zu erfolgen hat. Danach sind die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sowie eine mögliche Schwerbehinderung zu berücksichtigen.
Arbeitnehmer sind vergleichbar, wenn sie aufgrund ihrer Qualifikation und ihrer bisherigen Tätigkeit im Betrieb gegeneinander austauschbar wären. In die Vergleichsgruppe fallen jedoch keine unkündbaren Arbeitnehmer und (abhängig vom Willen das Arbeitgebers) keine Arbeitnehmer, auf die der Arbeitgeber aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Qualifikationen in besonderer Weise angewiesen ist.
Fazit
Liegen besondere betriebliche Erfordernisse vor, die einen Stellenabbau begründen, dann kann sich der Arbeitgeber von Arbeitnehmers trennen, soweit er auch die sonstigen Voraussetzungen der Kündigung (wie Fristen, besonderer Kündigungsschutz von Schwangeren, Schwerbehinderten oder Betriebs- und Personalräten bzw. die entsprechende Beteiligung Betriebs- und Personalräte) beachtet hat.
In der Praxis fällt den Arbeitgebern der Nachweis der Voraussetzungen jedoch häufig schwer bzw. wollen die Arbeitgeber ihre Zahlen nicht offenlegen. Die Arbeitgeber sind in Kündigungsschutzprozessen daher oft bereit, dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen.