Be­triebsrat

Was genau ver­steht man unter einem Be­triebsrat? Welche Be­deu­tung hat dieser?

Die Ar­beit­nehmer eines Be­triebes wählen ihre In­ter­es­sen­ver­tre­tung durch einen oder meh­rere Ar­beit­nehmer in Form eines Be­triebs­rats, der nach dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) tätig wird. Im Ge­gen­satz dazu ver­tritt der „Spre­cher­aus­schuss“ die lei­tenden An­ge­stellten.

Der Be­triebsrat ver­tritt die In­ter­essen der Ar­beit­nehmer ge­gen­über dem Ar­beit­geber als un­ab­hän­giges Organ der Be­triebs­ver­fas­sung und ist somit nicht an die Wei­sungen des ein­zelnen Ar­beit­neh­mers ge­bunden. Dieser sollte al­ler­dings nach § 2 Abs. 1 Be­trVG mit den Ar­beit­ge­bern „ver­trau­ens­voll zu­sam­men­ar­beiten“.

Unter an­derem be­steht nach § 80 Abs.1 Be­trVG für den Be­triebsrat die Auf­gabe, die Durch­füh­rung gel­tender Ge­setze, Ta­rif­ver­träge und Vor­schriften durch den Ar­beit­geber zu kon­trol­lieren. Der Be­triebsrat tritt hierbei als Sprach­rohr der Ar­beit­nehmer ge­gen­über dem Ar­beit­geber auf und dient zur Ver­stän­di­gung zwi­schen den beiden Par­teien. Auch hat der Be­triebsrat Ver­bes­se­rungs­vor­schläge be­züg­lich des Be­triebes beim Ar­beit­geber ein­zu­rei­chen, sowie Maß­nahmen des Ar­beits­schutzes ein­zu­leiten. Im Be­son­deren muss dieser die Be­ach­tung der Gleich­be­rech­ti­gung zwi­schen Frauen und Män­nern im Be­trieb wahren, Schwer­be­hin­derte und aus­län­di­sche Ar­beit­nehmer ein­glie­dern und mit der Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung zu­sam­men­ar­beiten, um die Be­lange nach § 60 Be­trVG zu be­achten. Grund­sätz­lich hat der Be­triebsrat den Be­trieb zu för­dern und zu er­halten.

Welche be­son­deren Rechte und Pflichten haben die Be­triebs­rats­mit­glieder?

Die Ar­beit­nehmer im Be­triebsrat sind „Be­triebs­rats­mit­glieder“ und haben ge­gen­über dem Ar­beit­geber einen An­spruch auf Schu­lung durch Fort­bil­dungs­maß­nahmen und einer damit ver­bun­denen be­zahlten Frei­stel­lung von der Ar­beit.

Zudem haben Be­triebs­rats­mit­glieder einen be­son­deren, hö­heren Kün­di­gungs­schutz als „nor­male“ Ar­beit­nehmer, um eine even­tuell auf­kom­mende Be­stra­fung auf­grund der Tä­tig­keit im Be­triebsrat zu ver­meiden. Diese nehmen an den re­gel­mä­ßigen Sit­zungen teil, die nach § 30 Satz 1 Be­trVG in­ner­halb der Ar­beits­zeiten mit Ab­sprache des Ar­beit­ge­bers statt­finden.

Wann genau muss ein Be­triebsrat be­stehen?

Ein Be­triebsrat kann nach § 1 Be­trVG in Be­trieben ge­wählt werden, in denen min­des­tens fünf Ar­beit­nehmer mit einem Min­dest­alter von 18 Jahren un­be­fristet an­ge­stellt sind. Von den fünf Ar­beit­neh­mern müssen min­des­tens drei Ar­beit­nehmer be­reits sechs Mo­nate in dem Be­trieb ge­ar­beitet haben (ent­weder in Voll- oder Teil­zeit), somit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Be­trVG „wählbar“ sein. Be­steht kein In­ter­esse der Ar­beit­nehmer an dem Be­stehen eines Be­triebs­rats, hat der Ar­beit­geber keine Pflicht zur Ein­füh­rung eines Be­triebs­rats.

Wie genau wird der Be­triebsrat ge­bildet und woraus be­steht dieser?

Der Be­triebsrat wird alle vier Jahre ge­wählt. Die Wahl muss nach § 13 Abs. 1 Be­trVG im Zeit­raum zwi­schen dem 01.03 und dem 31.03 statt­finden. Nach § 9 Be­trVG wird die An­zahl der Be­triebs­räte je nach An­zahl der Ar­beit­nehmer im Be­trieb vor­ge­schrieben und ist in der Regel un­ge­rade, um ein­deu­tige Ab­stim­mungs­er­geb­nisse er­rei­chen zu können. Von den ein­zelnen Be­triebs­rats­mit­glie­dern wird ein Be­triebs­rats­vor­sit­zender und sein Stell­ver­treter nach § 26 Abs. 1 Be­trVG ge­wählt, der den Be­triebsrat ver­tritt und die Sit­zungen des Be­triebs­rats leitet.

Wie genau funk­tio­niert der Be­triebsrat?

Die Be­triebs­rats­mit­glieder ver­an­stalten re­gel­mä­ßige Sit­zungen, die nach § 30 Satz 1 Be­trVG in­ner­halb der Ar­beits­zeiten mit Ab­sprache des Ar­beit­ge­bers statt­finden. Je nach Be­darf sind auch Au­ßen­ste­hende zu den Be­triebs­rats­sit­zungen ein­ge­laden wie zum Bei­spiel Rechts­an­wälte oder Sach­ver­stän­dige. Jedes Be­triebs­rats­mit­glied hat die Ver­pflich­tung, an diesen Sit­zungen teil­zu­nehmen und hat je­weils eine Stimme. Wäh­rend der Sit­zungen ist ein Pro­to­koll zu er­stellen, die sog. „Nie­der­schrift“, die nach jeder Sit­zung un­ter­zeichnet wird.

Die Haupt­auf­gabe des Be­triebs­rates liegt in der Be­schluss­fas­sung wäh­rend der ein­zelnen Sit­zungen. Diese werden nach § 33 Abs. 1 Be­trVG durch Mehr­heit der Be­triebs­rats­mit­glieder be­schlossen, so­bald min­des­tens die Hälfte der Be­triebs­rats­mit­glieder daran teil­nimmt.

Die Be­triebs­rats­mit­glieder müssen zuvor ord­nungs­gemäß und recht­zeitig zur Sit­zung durch den Be­triebs­rats­vor­sit­zenden ge­laden werden nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Be­trVG. Recht­zeitig ist eine La­dung, wenn diese min­des­tens einen Tag vor der Sit­zung er­folgt und den Mit­glie­dern ge­nü­gend Zeit lässt, sich zuvor auf die Sit­zung vor­zu­be­reiten.

Gemäß § 41 Be­trVG darf der Be­triebsrat nicht von den Ar­beit­neh­mern fi­nan­ziert werden. Des­halb muss der Ar­beit­geber die Kosten des Be­triebs­rats nach § 40 Abs. 1 Be­trVG tragen und die not­wen­digen Mittel zur Ver­fü­gung stellen wie bei­spiels­weise Räum­lich­keiten sowie Sach­mittel.

Der Ar­beit­geber hat auch die er­for­der­li­chen Kosten eines recht­li­chen Ver­fah­rens zu tragen, mit­unter auch die Kosten für die rechts­an­walt­liche Ver­tre­tung, so­bald diese not­wendig er­scheint.

Was genau ver­steht man unter einem „Be­triebs­aus­schuss“?

So­bald min­des­tens neun Be­triebs­rats­mit­glieder vor­handen sind, muss der Be­triebsrat einen Be­triebs­aus­schuss nach § 27 Abs. 1 Be­trVG bilden. Dieser hat die lau­fenden Ge­schäfte des Be­triebs­rats zu führen und be­steht aus den Be­triebs­rats­mit­glie­dern. Dieser kann Auf­gaben über­nehmen, je­doch keine Be­triebs­ver­ein­ba­rungen be­schließen.

Was genau ver­steht man unter einem „Ge­samt­be­triebsrat“?

So­bald ein Un­ter­nehmen meh­rere Be­triebs­räte be­sitzt, muss das Un­ter­nehmen einen Ge­samt­be­triebsrat nach § 47 Abs. 1 Be­trVG er­stellen. Die be­stehenden Be­triebs­räte müssen je nach An­zahl der Be­triebs­mit­glie­dern Mit­glieder für den Ge­samt­be­triebsrat stellen. Der Ge­samt­be­triebsrat steht neben den je­wei­ligen Be­triebs­räten und über­nimmt die Auf­gaben, die das Ge­samt­un­ter­nehmen oder meh­rere Be­triebs­räte be­treffen.

Was genau ver­steht man unter einem „Kon­zern­be­triebsrat“?

Ein Kon­zern be­steht aus meh­reren zu­sam­men­ge­schlos­senen Un­ter­nehmen. Der Kon­zern­be­triebsrat kann durch Be­schluss der ein­zelnen Ge­samt­be­triebs­räte er­stellt werden, § 54 Abs. 1 Satz 1 Be­trVG. Zu einer der­ar­tigen Er­rich­tung sind die Ge­samt­be­triebs­räte nur be­fugt, so­bald in den Kon­zern­un­ter­nehmen min­des­tens 50 % der Ar­beit­nehmer be­schäf­tigt sind.

Genau wie der Ge­samt­be­triebsrat be­steht der Kon­zern­be­triebsrat neben den Ge­samt­be­triebs­räten und ist für An­ge­le­gen­heiten des Kon­zerns zu­ständig, die nicht von den ein­zelnen Ge­samt­be­triebs­räten ge­löst werden können.