Erstattung von Stromnachforderungen durch das JobCenter bei ALG-II-Bezug
Erstattung von Stromnachforderungen durch das JobCenter bei ALG-II-Bezug
Die Stromabrechnung am Ende des Jahres ist häufig mit einer Nachzahlungsforderung verbunden. Besonders hart trifft es dann Menschen, die im ALG-II-Bezug stehen. Die Anfrage auf Kostenübernahme lehnt das JobCenter häufig mit der Begründung ab, es handele sich um private Schulden. Es wird dann allenfalls ein Darlehen in Aussicht gestellt, dass jedoch monatelang vom ohnehin geringen Regelsatz abgestottert werden muss.
Dabei ist die Ablehnung nicht immer korrekt. Erfolgt die Warmwasseraufbereitung beispielsweise dezentral mittels eines Durchlauferhitzers oder Boilers in der Wohnung, können die hierfür anfallenden Stromkosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II geltend gemacht werden. Dies reicht häufig schon aus, um die Nachforderung zu begleichen. Andernfalls besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Härtefallantrag auf Kostenübernahme zu stellen.
Sollten auch Sie Probleme mit der Erstattung der Stromnachforderung durch das JobCenter haben, dann wenden Sie sich an einen auf diese Probleme spezialisierten Rechtsanwalt. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts werden hierbei regelmäßig über die Beratungshilfe abgedeckt.
Finn Pietruschka
Rechtsanwalt