Interessante Aufsäze und gerichtliche Entscheidungen rund um das Versicherungsrecht.
Leichte oder grobe Fahrlässigkeit?
Leichte oder grobe Fahrlässigkeit?
Sie kennen nicht den Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit? Das kann schon mal passieren!
Die rechtliche Einordnung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fällt dem juristischen Laien häufig schwer. Dabei hängen hiervon beispielsweise zahlreiche Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsfall ab.
Bekanntestes Beispiel ist die Herbeiführung des Versicherungsfalles. Klar ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt (er beispielsweise sein versichertes Haus anzündet), dann ist der Versicherer gemäß § 81 Abs. 1 VVG von der Leistungspflicht befreit. Hat der Versicherungsnehmer hingegen den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, dann ist der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung zu kürzen – im Extremfall bis auf Null. Naturgemäß wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer daher grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Der Versicherungsnehmer wird hingegen behaupten, er habe nur leicht fahrlässig gehandelt, da er dann die volle Leistung erhält. Aber wer hat nun Recht?
Ein Beispiel: Schlusi Schläfrig hat sich passend zur Weihnachtszeit einen Adventskranz gekauft. Er macht es sich abends bei einem Glas Wein auf dem Sofa gemütlich und zündet die erste Kerze an. Alsbald nickt er ein, als plötzlich das Telefon im Flur klingelt. Er verlässt das Zimmer, ohne zuvor die Kerze auszumachen. Er ist insgesamt fünf Minuten abwesend. In dieser Zeit kippt jedoch die Kerze um und setzt die Anrichte in Brand. Es kommt zu erheblichen Rußschäden. Er wendet sich an seine Versicherung. Diese behauptet jedoch, er habe grob fahrlässig gehandelt und ersetzt lediglich die Hälfte des Schadens. Herr Schläfrig fragt sich, ob dies richtig war.
Der Bundesgerichtshof wird ihm da wohl nicht weiterhelfen. Nach der Rechtssprechung des höchsten deutschen Gerichts handelt derjenige grob fahrlässig, der objektiv schwer und subjektiv unentschuldbar gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt verstößt. Bei solchen Definitionen fällt es selbst einem Profi schwer, den [...]