Kündigungsfristen
- Welche Bedeutung haben Fristen im Arbeitsrecht?
- Woraus ergibt sich Kündigungsfrist?
- Welche sonstigen Kündigungsfristen existieren?
- Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen?
- Gilt diese Regel auch dann, wenn ich über einen längeren Zeitraum im Urlaub bin?
- Wie berechnet sich die Frist genau?
- Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung für mich als Arbeitnehmer?
Welche Bedeutung haben Fristen im Arbeitsrecht?
Eine Kündigungsfrist bewirkt, dass ein Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung hinaus für einen bestimmten Zeitraum wirksam bestehen bleibt.
Daraus folgt, dass sich die aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten, wie die des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung oder die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen bleiben.
Woraus ergibt sich Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist ergibt sich grundsätzlich aus dem Arbeitsvertrag selbst oder einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbarem Tarifvertrag.
Zumeist enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag eine für den Arbeitsnehmer günstigere, also längere Kündigungsfrist als die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB. Ist die Frist des Arbeitsvertrages länger als die des Tarifvertrags, so ist erstere maßgeblich. Ist hingegen die des Tarifvertrags länger als die des Arbeitsvertrages, ist die des Tarifvertrags anzuwenden.
Welche sonstigen Kündigungsfristen existieren?
Die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB ist einschlägig, wenn weder der Arbeits- noch der Tarifvertrag eine solche enthält. Weiterhin ist sie auch dann anzuwenden, wenn die im Arbeitsvertrag enthaltene Kündigungsfrist kürzer als die gesetzliche (Mindest-)Kündigungsfrist ist. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt:
§622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. | zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, | |
2. | fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, | |
3. | acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, | |
4. | zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, | |
5. | zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, | |
6. | 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, | |
7. | 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. |
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen?
Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die Kündigung erklärt wurde. Da die Kündigung gemäß § 632 BGB schriftlich erfolgen muss, ist das Schriftstück von der kündigenden Vertragspartei zu unterschreiben. Eine Kündigung ist, im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag, durch welchen ebenfalls ein Arbeitsverhältnis beendet wird, eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet, dass die Kündigung erst dann wirksam wird, wenn sie dem Vertragspartner zugeht. In welchem Zeitpunkt die Kündigung zugeht, ist von der Art abhängig, in der die Kündigung erklärt wurde.
Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung persönlich, so wird diese sofort wirksam. Ohne Bedeutung ist, ob der Arbeitnehmer auch sie auch tatsächlich gelesen hat.
In der Regel wird die Kündigung per Brief verschickt. Auch hier ist der Zugang der Kündigung erforderlich (vgl. § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB), dieser erfolgt jedoch nicht bereits mit dem Einwerfen in den Briefkasten des Adressaten. Die Kündigungserklärung geht erst in dem Zeitpunkt zu, wenn der Adressat die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat und unter regelmäßigen Umständen mit dieser zu rechnen ist.
Beispiel: Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer die Kündigung am Mittwochabend um 22.30 Uhr in dessen Briefkasten. Da um 22.30 Uhr grundsätzlich keine Briefe mehr zugestellt werden, wird der Arbeitnehmer seinen Briefkasten regelmäßig nicht mehr leeren. Der Zugang erfolgt daher erst am nächsten Morgen.
Gilt diese Regel auch dann, wenn ich über einen längeren Zeitraum im Urlaub bin?
Ja, nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.3.2012, 2 AZR 224/11) gilt die Zugangsregelung auch dann, wenn der Arbeitnehmer für mehrere Wochen im Urlaub ist. Abgestellt wird also nicht auf die individuellen Verhältnisse des Adressaten, sondern zu welchem Zeitpunkt unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Für Arbeitnehmer, welche für einen längeren Zeitraum von ihrem Wohnort abwesend sind, ist es daher ratsam, solche Vorkehrungen zu treffen, durch welche er vom Inhalt ihm zugegangener Briefe Kenntnis erlangt.
Wie berechnet sich die Frist genau?
Nach § 187 Absatz 1 BGB wird der Tag, an dem die Kündigungserklärung zugeht, für die Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer, welcher bereits seit drei Jahren im Betrieb arbeitet, schriftlich am 1. Juni.
Nach oben genannter Regel geht die Kündigung dem Arbeitnehmer am 2. Juni zu.
Die Berechnung der Zweimonatsfrist folgt aus § 188 Absatz 2 BGB.
§ 188 BGB
Fristende
(1) […]
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Die Frist beginnt nach § 187 Absatz 1 BGB einen Tag nach Ereignis, hier also am 2. Juni. Sie endet nach § 188 Absatz 2 BGB mit dem Tag des Folgemonats (also Juli), welcher dem Tag des für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisses (1. Juni) entspricht. Die Frist endet daher am 1. Juli.
Nach § 622 Absatz 2 Nr. 1 BGB ist eine Kündigung nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Die Kündigung ist daher nur zu bestimmten Kündigungsterminen möglich. Daher ist die Kündigung im vorliegenden Beispiel nicht zum 1., sondern zum 31. Juli wirksam.
Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung für mich als Arbeitnehmer?
Der Zugang ist von eminenter Bedeutung bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Gemäß § 4 Satz 1 KSchG muss diese innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden. Wurde die Dreiwochenfrist versäumt, so besteht die Möglichkeit, die Zulassung der verspäteten Klage zu beantragen. Dies ist jedoch nur in besonderen Ausnahmesituationen möglich. Sie sollten daher versuchen, die Frist unbedingt einzuhalten.
Sollten Sie Fragen zu Ihren Kündigungsfristen haben, dann sollten Sie sich auf einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Wir unterhalten für Sie Büros in Berlin in den Bezirken Neukölln und Köpenick.