Mindestlohn
Was genau versteht man unter dem Mindestlohn?
Unter dem Mindestlohn ist der Lohn gemeint, den die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsverhältnis nicht unterschreiten dürfen. Dieser steht somit nicht zur freien Disposition der Parteien. Der Mindestlohn wird entweder durch Gesetz oder durch Tarifverträge festgelegt, den die Gewerkschaften stellvertretend für die Arbeitnehmer vereinbart haben.
Es wird hier zwischen dem allgemeinen Mindestlohn und dem Branchen-Mindestlohn unterschieden, der nur in bestimmten Branchen oder nur für konkrete berufliche Tätigkeiten gilt.
Seit 2015 gilt nach § 1 Abs. 1 und 2 MiLoG (Mindestlohngesetz) für alle Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Der Mindestlohn entwickelt sich allerdings dynamisch. Die Höhe wird alle zwei Jahre von einer Kommission, bestehend aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, neu beschlossen. Die Kommission schlägt die Neuerung dann der Bundesregierung vor, die diese durch Rechtsverordnung nach §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 MiLoG ändert. Anfang 2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn erstmals von 8,50 EUR auf 8,84 EUR an.
Freie Dienstleister und Werkunternehmer haben dagegen keinen Anspruch auf Mindestlohn, soweit diese nicht nur Scheinselbstständige sind.
Arbeitgeber riskieren bei Missachtung des gesetzlichen Mindestlohnes ein Bußgeld von bis zu 30.000,00 EUR, § 21 Abs. 2 und 3 MiLoG.
Für wen genau besteht alles ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
Grundsätzlich unterfallen auch Praktikanten als Betriebsangehörige den Regelungen des gesetzlichen Mindestlohns nach § 22 Abs.1 Satz 2 MiLoG.
Hiervon gelten vier Ausnahmefälle nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG:
- wer ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leistet,
- wer ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leistet,
- wer ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leistet, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
- wer an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG teilnimmt.
Nach § 22 MiLoG handelt es sich zudem auch bei Auszubildenden, Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich tätigen Personen und Langzeitarbeitslose (länger als ein Jahr arbeitslos) nicht um Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Diese haben somit auch keinen Anspruch auf Mindestlohn.
Nach einem Urteil des BAG unterfallen auch Bereitschaftsdienste dem Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde (BAG, Urteil vom 19.11.2014, 5 AZR 1101/12).
Wann genau gelten die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn?
Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind „Vereinbarungen“ unwirksam, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, beschränken oder ausschließen. Unter diese „Vereinbarungen“ gehören neben Arbeitsverträgen auch Tarifverträge, wie beispielsweise Tarifverträge die auf Grundlage von § 5 TVG allgemeinverbindlich erklärt wurden. Für einige genannte Tarifverträge gilt eine Ausnahme nach § 24 Abs. 1 MiLoG für eine beschränkte Übergangszeit bis Ende 2017.
Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind auch tarifvertragliche Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Frist verfallen, unwirksam, soweit diese den Umfang des Mindestlohns antasten. Dasselbe gilt für Verzichtserklärungen, die sich auf den gesetzlichen Mindestlohn beziehen. Auf den Mindestlohn kann nach § 3 Satz 2 MiLoG nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden kann.
Dagegen geht das Arbeitnehmer-Entsendegestz (AEntG) dem allgemeinen Mindestlohngesetz vor, soweit die geregelten branchenspezifischen Mindestlöhne den allgemeinen Mindestlohn von 8,50 EUR übersteigen.
Vorübergehend gelten geringere Mindestlöhne als der allgemeine Mindestlohn auf Grundlage des AEntG oder AÜG für bestimmte Branchen nach § 24 Abs. 1 MiLoG bis Ende des Jahres 2017 fort. Von dieser Ausnahme sind die Branchen der Fleischverarbeitung, Friseurhandwerk, Gebäudereinigung (Innen- und Unterhaltsreinigung), Landwirtschaft, Wäschedienstleistungen und Zeitarbeit umfasst.
Um den Mindestlohn auch in Zukunft zu gewährleisten und dieser aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf einen Betrag von mehr als 8,50 EUR steigen wird, sieht § 24 Abs. 1 Satz 1 MiLoG vor, dass abweichende Branchenmindestlöhne ab dem 01.01.2017 mindestens ein Entgelt von 8,50 EUR pro Stunde vorsehen müssen.
Kann die Höhe des Mindestlohns auch zu gering sein?
Der Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde kann gem. § 138 BGB unwirksam sein, wenn dieser sittenwidrig gering ist und somit keine angemessene Bezahlung des Arbeitnehmers darstellt. Dies liegt in der Regel vor, wenn der Mindestlohn die übliche Vergütung für die Arbeitsleistung um mehr als ein Drittel unterschreitet, sog. „Lohnwucher“ im Sinne des § 138 BGB.
Wie ist der Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn darüber hinaus geschützt?
Der Mindestlohn kann nur durch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen verjähren. Eine darüber hinaus eintretende „Verwirkung“ der Ansprüche ist nach § 3 Satz 3 MiLoG ausgeschlossen.