Min­dest­lohn

Was genau ver­steht man unter dem Min­dest­lohn?

Unter dem Min­dest­lohn ist der Lohn ge­meint, den die Ar­beits­ver­trags­par­teien im Ar­beits­ver­hältnis nicht un­ter­schreiten dürfen. Dieser steht somit nicht zur freien Dis­po­si­tion der Par­teien. Der Min­dest­lohn wird ent­weder durch Ge­setz oder durch Ta­rif­ver­träge fest­ge­legt, den die Ge­werk­schaften stell­ver­tre­tend für die Ar­beit­nehmer ver­ein­bart haben.

Es wird  hier zwi­schen dem all­ge­meinen Min­dest­lohn und dem Bran­chen-Min­dest­lohn un­ter­schieden, der nur in be­stimmten Bran­chen oder nur für kon­krete be­ruf­liche Tä­tig­keiten gilt.

Seit 2015 gilt nach § 1 Abs. 1 und 2 MiLoG (Min­dest­l­ohn­ge­setz) für alle Ar­beit­nehmer der ge­setz­liche Min­dest­lohn von 8,50 EUR pro Stunde. Der Min­dest­lohn ent­wi­ckelt sich al­ler­dings dy­na­misch. Die Höhe wird alle zwei Jahre von einer Kom­mis­sion, be­stehend aus Ar­beit­nehmer- und Ar­beit­ge­ber­ver­tre­tern, neu be­schlossen. Die Kom­mis­sion schlägt die Neue­rung dann der Bun­des­re­gie­rung vor, die diese durch Rechts­ver­ord­nung nach §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 MiLoG än­dert. An­fang 2017 steigt der ge­setz­liche Min­dest­lohn erst­mals von 8,50 EUR auf 8,84 EUR an.

Freie Dienst­leister und Werk­un­ter­nehmer haben da­gegen keinen An­spruch auf Min­dest­lohn, so­weit diese nicht nur Schein­selbst­stän­dige sind.

Ar­beit­geber ris­kieren bei Miss­ach­tung des ge­setz­li­chen Min­dest­lohnes ein Buß­geld von bis zu 30.000,00 EUR, § 21 Abs. 2 und 3 MiLoG.

Für wen genau be­steht alles ein An­spruch auf den ge­setz­li­chen Min­dest­lohn?

Grund­sätz­lich un­ter­fallen auch Prak­ti­kanten als Be­triebs­an­ge­hö­rige den Re­ge­lungen des ge­setz­li­chen Min­dest­lohns nach § 22 Abs.1 Satz 2 MiLoG.

Hiervon gelten vier Aus­nah­me­fälle nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG:

  • wer ein Prak­tikum ver­pflich­tend auf Grund einer schul­recht­li­chen Be­stim­mung, einer Aus­bil­dungs­ord­nung, einer hoch­schul­recht­li­chen Be­stim­mung oder im Rahmen einer Aus­bil­dung an einer ge­setz­lich ge­re­gelten Be­rufs­aka­demie leistet,
  • wer ein Prak­tikum von bis zu drei Mo­naten zur Ori­en­tie­rung für eine Be­rufs­aus­bil­dung oder für die Auf­nahme eines Stu­diums leistet,
  • wer ein Prak­tikum von bis zu drei Mo­naten be­glei­tend zu einer Be­rufs- oder Hoch­schul­aus­bil­dung leistet, wenn nicht zuvor ein sol­ches Prak­ti­kums­ver­hältnis mit dem­selben Aus­bil­denden be­standen hat, oder
  • wer an einer Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung nach § 54a SGB III oder an einer Be­rufs­aus­bil­dungs­vor­be­rei­tung nach §§ 68 bis 70 BBiG teil­nimmt.

Nach § 22 MiLoG han­delt es sich zudem auch bei Aus­zu­bil­denden, Per­sonen unter 18 Jahren  ohne ab­ge­schlos­sene Be­rufs­aus­bil­dung, eh­ren­amt­lich tä­tigen Per­sonen und Lang­zeit­ar­beits­lose (länger als ein Jahr ar­beitslos) nicht um Ar­beit­nehmer im Sinne des Ge­setzes. Diese haben somit auch keinen An­spruch auf Min­dest­lohn.

Nach einem Ur­teil des BAG un­ter­fallen auch Be­reit­schafts­dienste dem Min­dest­lohn von 8,50 EUR pro Stunde (BAG, Ur­teil vom 19.11.2014, 5 AZR 1101/​12).

Wann genau gelten die Re­ge­lungen zum ge­setz­li­chen Min­dest­lohn?

Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind „Ver­ein­ba­rungen“ un­wirksam, die den An­spruch auf Min­dest­lohn un­ter­schreiten, be­schränken oder aus­schließen. Unter diese „Ver­ein­ba­rungen“ ge­hören neben Ar­beits­ver­trägen auch Ta­rif­ver­träge, wie bei­spiels­weise Ta­rif­ver­träge die auf Grund­lage von § 5 TVG all­ge­mein­ver­bind­lich er­klärt wurden. Für ei­nige ge­nannte Ta­rif­ver­träge gilt eine Aus­nahme nach § 24 Abs. 1 MiLoG für eine be­schränkte Über­gangs­zeit bis Ende 2017.

Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind auch ta­rif­ver­trag­liche Aus­schluss­fristen, nach denen An­sprüche aus dem Ar­beits­ver­hältnis nach Ab­lauf einer be­stimmten Frist ver­fallen, un­wirksam, so­weit diese den Um­fang des Min­dest­lohns an­tasten. Das­selbe gilt für Ver­zichts­er­klä­rungen, die sich auf den ge­setz­li­chen Min­dest­lohn be­ziehen. Auf den Min­dest­lohn kann nach § 3 Satz 2 MiLoG nur durch ge­richt­li­chen Ver­gleich ver­zichtet werden kann.

Da­gegen geht das Ar­beit­nehmer-Ent­sen­de­gestz (AEntG) dem all­ge­meinen Min­dest­l­ohn­ge­setz vor, so­weit die ge­re­gelten bran­chen­spe­zi­fi­schen Min­dest­löhne den all­ge­meinen Min­dest­lohn von 8,50 EUR über­steigen.

Vor­über­ge­hend gelten ge­rin­gere Min­dest­löhne als der all­ge­meine Min­dest­lohn auf Grund­lage des AEntG oder AÜG für be­stimmte Bran­chen nach § 24 Abs. 1 MiLoG bis Ende des Jahres 2017 fort. Von dieser Aus­nahme sind die Bran­chen der Fleisch­ver­ar­bei­tung, Fri­seur­hand­werk, Ge­bäu­de­rei­ni­gung (Innen- und Un­ter­halts­rei­ni­gung), Land­wirt­schaft, Wä­sche­dienst­leis­tungen und Zeit­ar­beit um­fasst.

Um den Min­dest­lohn auch in Zu­kunft zu ge­währ­leisten und dieser aller Wahr­schein­lich­keit nach auch auf einen Be­trag von mehr als 8,50 EUR steigen wird, sieht § 24 Abs. 1 Satz 1 MiLoG vor, dass ab­wei­chende Bran­chen­min­dest­löhne ab dem 01.01.2017 min­des­tens ein Ent­gelt von 8,50 EUR pro Stunde vor­sehen müssen.

Kann die Höhe des Min­dest­lohns auch zu ge­ring sein?

Der Min­dest­lohn in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde kann gem. § 138 BGB un­wirksam sein, wenn dieser sit­ten­widrig ge­ring ist und somit keine an­ge­mes­sene Be­zah­lung des Ar­beit­neh­mers dar­stellt. Dies liegt in der Regel vor, wenn der Min­dest­lohn die üb­liche Ver­gü­tung für die Ar­beits­leis­tung um mehr als ein Drittel un­ter­schreitet, sog. „Lohn­wu­cher“ im Sinne des § 138 BGB.

Wie ist der An­spruch auf ge­setz­li­chen Min­dest­lohn dar­über hinaus ge­schützt?

Der Min­dest­lohn kann nur durch die all­ge­meinen ge­setz­li­chen Re­ge­lungen ver­jähren. Eine dar­über hinaus ein­tre­tende „Ver­wir­kung“ der An­sprüche ist nach § 3 Satz 3 MiLoG aus­ge­schlossen.