Mutterschutz
Was versteht man genau unter Mutterschutz?
Der Mutterschutz wird grundsätzlich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und ergänzend in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) geregelt. Daneben können auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und auch der konkrete Arbeitsvertrag den Mutterschutz regeln. Nach § 1 MuSchG gilt der Mutterschutz in der Regel für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und „weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, soweit diese am Stück mitarbeiten“. Darüber hinaus fallen darunter auch weibliche Auszubildende, weibliche Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmerinnern auf Probezeit.
Wovor schützt der Mutterschutz die Arbeitnehmerinnen?
Im Besonderen soll der Mutterschutz die gesetzlichen Schutzzeiten vor und nach der Entbindung regeln. Hiernach besteht ein striktes Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG, sowie acht Wochen nach der Entbindung nach § 6 Abs. 1 MuSchG.
Diese Beschäftigungsverbote können je nach Einzelfall auch verlängert werden, wie beispielsweise bei einer Frühgeburt um zwei Wochen nach der Entbindung oder vor der Entbindung durch Attest gem. § 5 Abs. 2 MuSchG.
Dieses Beschäftigungsverbot kann vor der Entbindung durch ausdrückliche Erklärung der Schwangeren aufgehoben werden. Nach der Entbindung kann dies nur durch ärztliche Erlaubnis geschehen.
Daneben regelt das MuSchG auch noch weitere Verbote wie beispielsweise nach § 4 MuSchG das Beschäftigungsverbot bei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen oder nach § 8 MuSchG das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen, sowie bezüglich Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr.
Inwieweit regelt das MuSchG die finanzielle Unterstützung der (werdenden) Mutter?
Während des strikten Beschäftigungsverbotes erhält die (werdende) Mutter statt der Arbeitsvergütung ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse nach § 200 RVO. Grundsätzlich wird das Mutterschaftsgeld maximal in Höhe von 390,00 EUR monatlich gewährt. Sollte der monatliche Nettoverdienst höher sein, muss der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld noch auf den Betrag aufstocken, den die Mutter normalerweise bekommen würde. Der Arbeitgeber hat im Folgenden dann einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Erstattung des Aufstockungsbetrags.
Daneben besteht auch noch ein Anspruch der werdenden Mutter auf Mutterschutzlohn. Dieser entsteht gegenüber dem Arbeitgeber nach § 11 MuSchG durch die durch die Schwangerschaft entstandenen Fehlzeiten der werdenden Mutter. Auch hier hat der Arbeitgeber im Folgenden einen Rückerstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Unter Umständen kann der Arbeitgeber die Schwangere auch auf einen Schonarbeitsplatz verweisen, soweit dieser vorhanden und keine gesundheitlichen Nachteile für die Mutter zur Folge hat. Hierdurch werden Fehlzeiten und der daraus resultierende Anspruch auf Mutterschutzlohn vermieden.
Welchen besonderen Kündigungsschutz genießen Mütter nach dem MuSchG?
Nach §§ 9 Abs. 1 MuSchG ff. genießen Mütter neben dem allgemeinen noch einen besonderen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, sowie in dem Zeitraum bis zu vier Monate nach der Entbindung. Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist danach unwirksam, soweit diesem die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Sollte dies dem Arbeitgeber nicht bekannt gewesen sein, kann dies dem Arbeitgeber noch zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden, sodass auch dann die Unwirksamkeit der Kündigung eintritt. Sollte die Frist nicht eingehalten worden sein, ist dies für eine unwirksame Kündigung auch dann unschädlich, soweit es sich um einen nicht zu vertretenen Grund handelt und die Mitteilung daraufhin auch unverzüglich erfolgt.
Grundsätzlich besteht nach § 5 MuSchG eine Mitteilungspflicht der Arbeitnehmerin, ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Dies ist bei drohender Kündigung auch aufgrund der Beweislast für die Mutter von Vorteil. Die Arbeitnehmerin sollte jedoch sicherstellen, dass sie den Zugang der Mitteilung im Zweifel auch beweisen kann.
Wann gilt der gesonderte Kündigungsschutz für Mütter nicht?
Das MuSchG schützt die werdende Mutter nicht vor einer wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Daneben kann nach § 9 Abs. 2 MuSchG im Ausnahmefall das Gewerbeaufsichtsamt die außerordentliche Kündigung für zulässig erklären, soweit die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung steht. Beispiele hierfür sind die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder die betriebsbedingte außerordentliche Kündigung.
Gegen eine solche Kündigung kann zunächst ein Widerspruch eingelegt werden und gegebenenfalls eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.