Widerrufsvorbehalt
Was genau versteht man unter einem „Widerrufsvorbehalt“?
Bei einem Widerrufsvorbehalt kann eine bestimmte Leistung durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers wieder aufgehoben werden. Dieser Widerrufsvorbehalt muss zuvor arbeitsvertraglich einvernehmlich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Durch den vereinbarten Widerrufsvorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass bestimmte Leistungen konkret Inhalt des Arbeitsvertrages werden und somit als Rechtsfolge nur noch einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer beseitigt werden können.
Andernfalls besteht für den Arbeitgeber nur die Möglichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung auszusprechen. Durch die Änderungskündigung wird der Arbeitsvertrag insgesamt gekündigt und dem Arbeitnehmer unter veränderten Bedingungen (ohne die ungewollte Leistung) erneut angeboten.
Im Unterschied dazu entsteht bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt von Anfang an überhaupt gar kein rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung.
Welche Besonderheiten entstehen bei einem Widerrufsvorbehalt im Rahmen von AGBs?
Widerrufsvorbehalte können auch mithilfe von AGB Bestandteil des Arbeitsvertrages werden. Diese dürfen allerdings nicht überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB sein und müssen gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zudem auch klar und verständlich formuliert sein. Auch darf durch den Widerrufsvorbehalt die Vergütungshöhe nicht unangemessen niedrig sein, sodass der Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 2 BGB nicht unangemessen benachteiligt wird.
Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, darf eine Leistung innerhalb der AGB auch nicht gleichzeitig als freiwillig und widerruflich erklärt werden. Diese Klausel wäre wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen eines Widerrufsvorbehalts und eines Freiwilligkeitsvorbehalts widersprüchlich und somit nach § 307 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam. Der Anspruch auf die Leistung würde wegen des Freiwilligkeitsvorbehalts gar nicht entstehen, sodass die Leistung auch nicht im Nachhinein mehr widerrufen werden kann.
Welche Besonderheiten müssen bei der Ausgestaltung eines Widerrufsvorbehalts beachtet werden?
Der Widerrufsvorbehalt muss ausreichend bestimmt sein, somit also die Sachgründe eines künftigen Widerrufs angeben, damit dieser den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Die Leistung darf somit im Rahmen des Widerrufsvorbehalts nicht jederzeit frei widerruflich sein.
Die gesonderten Widerrufsgründe müssen somit vorher ausreichend bestimmt werden, damit sich der Arbeitnehmer auch im Vorfeld auf den Widerruf einstellen kann.
Neben der im Vorfeld getätigten Ausgestaltung muss auch die Ausübung des Widerrufsvorbehalts durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gem. § 315 BGB zumutbar sein. Der bestimmte Widerrufsgrund muss im Einzelfall vorliegen und der Arbeitgeber muss zudem den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz beachten.